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Familienangelegenheiten Rund um die Ehe
Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils
Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils
Eine Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, ist in der Bundesrepublik Deutschland nur dann anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Ohne Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist sowohl bei der Wiederaufnahme des Geburtsnamens als auch bei der Wiederheirat in Deutschland mit Schwierigkeiten zu rechnen. Eine neue Ehe würde für den deutschen Rechtsbereich zunächst als Doppelehe gelten (Bigamie). Es ist daher ratsam, möglichst bald nach Abschluss des ausländischen Scheidungsverfahrens eine Anerkennung in Deutschland zu beantragen.
Ein entsprechender Antrag ist bei der Justizverwaltung des deutschen Bundeslandes zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmen: In Hessen liegt hierfür die Zuständigkeit beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, in Nordrhein-Westfalen beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der
Senatsverwaltung für Justiz in Berlin
- Abteilung III -
Salzburger Straße 21 – 25
10825 Berlin
zu stellen.
Für die Anerkennung Ihrer Scheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 3-4 Monaten sowie einer einkommensabhängigen Gebühr in Höhe von mindestens 15,- Euro bis maximal 310,- Euro zu rechnen. Auf beides hat die Auslandsvertretung keinen Einfluss. Die übliche Gebühr liegt bei ca. 160,- Euro.
Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin finden Sie weitere hilfreiche Informationen zum Verfahren
Hier finden Sie das vorzulegende Antragsformular auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen
Wichtig! Das Antragsformular ist lesbar, detailliert und vollständig, mit Angaben zu beiden (ehemaligen) Ehegatten auszufüllen. Sollten Ihnen bestimmte Daten zu Ihrem ehemaligen Ehegatten nicht bekannt sein, können Sie dies entsprechend angeben („unbekannt“ / „keine weiteren Angaben vorhanden“, usw.).
Folgende Unterlagen sind zusätzlich zu dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zwingend im Original und mit je 2 Fotokopien vorzulegen:
. Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
· ersatzweise Geburtsurkunden beider Ehegatten
· ggfs. Heiratsurkunde der neuen Ehe
· vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand
· Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (Divorce Decree Absolute)
· (deutscher) Reisepass des/der Antragstellers/in
· Einkommensnachweis über monatliches Netto-Einkommen zur Berechnung der Gebühren durch das deutsche Gericht
Bei Einreichung des Antrags über die Deutsche Botschaft wird eine Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung fällig. Die Gebühren belaufen sich auf 20 €. Der Betrag wird zum aktuellen Tageskurs der Botschaft umgerechnet.
In Einzelfällen kann es sein, dass die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung weitere Unterlagen oder Übersetzungen fremdsprachlicher Dokumente fordert.
Bitte beachten: Wir haben die auf dieser Website enthaltenen Informationen mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen können.
Ehefähigkeitszeugnis
Allgemeine Informationen
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland, in dem beide Verlobte genannt sind. Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen.
Welches Standesamt ist zuständig?
Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.
Nur wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig (§ 69b des Personenstandsgesetzes).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Da je nach Standesamt Unterschiede möglich sind, erkundigen Sie sich bitte direkt bei dem für Sie zuständigen Standesamt bezüglich der benötigten Unterlagen.
Für Anträge beim Standesamt I in Berlin sind in der Regel folgende Unterlagen für beide Verlobte erforderlich:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde oder Familienbuch beider Verlobten
- Reisepässe beider Verlobten (Datenblattseite)
- Tansanische Aufenthaltserlaubnis beider Verlobten
- ggf. Heiratsurkunden und Eheauflösungsnachweise von Vorehen beider Verlobten (ggf. auch der Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde)
- amtliche Familienstands- sowie eine Wohnsitz- oder Meldebescheinigung (oder eine eigenhändige Erklärung über Ihren Familienstand und Wohnsitz sowie darüber, daß Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. hatten) Tansanische Staatsangehörige können ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen.
Bitte legen Sie mit Antrag alle Dokumente und jeweils zwei Kopien vor. Grundsätzlich müssen alle ausländischen Urkunden in legalisierter Form vorgelegt werden.
Bei Wohnsitz in Deutschland: Alle ausländischen Urkunden müssen zusätzlich mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
Kein Wohnsitz in Deutschland: Englischsprachige Urkunden bedürfen keiner Übersetzung. Urkunden in anderen Sprachen müssen zusätzlich mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
Gebühren
Die Gebühren für ein Ehefähigkeitszeugnis richten sich nach jeweiligem Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben mit detaillierten Informationen. Die Gebühren für das Ehefähigkeitszeugnis müssen umgehend nach Zahlungsaufforderung auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erfolgt in der Regel erst nach Zahlungseingang.
Bei der Auslandsvertretung fallen bei Antragstellung zusätzlich Gebühren an:
Beglaubigung von Fotokopien: 10 €
Beglaubigung der Unterschriften: 25 €
Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in TZS umgerechnet.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Deutsche Botschaft hat hierauf keinen Einfluss und kann daher keinerlei Auskünfte über den Stand des Verfahrens erteilen.
Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug
Was tun, wenn das Thema „Scheidung“ im Raum steht? Wissen Sie, welches Recht dann auf Ihre Scheidung anwendbar ist?
Wenn Sie jetzt spontan sagen: „Na, deutsches!“, liegen Sie seit Juni 2012 möglicherweise falsch, denn seit dem 21. Juni 2012 gilt eine EU-Verordnung („Rom III“), nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht teilweise neu bestimmt.
Haben die Ehegatten diesbezüglich keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegen Scheidung und Trennung nunmehr „dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“.
Dies ist eine wichtige Änderung zur bisherigen Regelung des deutschen Rechts, denn bisher galt: waren beide Ehegatten Deutsche, galt auch deutsches Scheidungsrecht. Deutsche Staatsangehörige, die ins Ausland entsandt sind, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Dienstort. Auf ihre Scheidung ist, falls sie kein anderes Recht gewählt haben, nun das Recht am ausländischen Wohnort anwendbar. Dies kann erhebliche Konsequenzen haben.
Für weitere Informationen lesen Sie bitte hier: http://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/letzteaktualisierungen?openAccordionId=item-239728-1-panel
Am 29.01.2019 traten die EUGüVO und die EUPartVO in Kraft, die das Internationale Privatrecht der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten für den Bereich des ehelichen Güterrechts vereinheitlichen. Einzelheiten finden Sie hier: http://www.auswaertiges-amt.de/de/-/2185734
Eheschließung in Tansania
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Daressalam ist nicht zur Vornahme von Eheschließungen ermächtigt. Die Trauung in Tansania erfolgt vor dem zuständigen tansanischen Standesbeamten bzw. den hierzu besonders ermächtigten religiösen Einrichtungen.
Die Botschaft kann Ihnen keine rechtsverbindliche Auskunft über das tansanische Ehe- und Scheidungsrecht sowie der örtlichen Verfahrensabläufe geben. Die Verwaltungspraxis der tansanischen Behörden in Fragen der Eheschließung unter Beteiligung eines Ausländers sind nicht immer einheitlich. Daher wird empfohlen, sich zeitnah mit den zuständigen tansanischen Stellen in Verbindung zu setzen, bei welchen die Eheschließung vollzogen werden soll.
Die Botschaft kann Ihnen gleichwohl folgende auf Erfahrungswerten beruhende, unverbindliche Hinweise geben:
1. Zumindest einer der Verlobten sollte bereits seit längerer Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tansania haben. In der Praxis wird diese Voraussetzung jedoch nicht sehr streng gehandhabt.
2. Die Aufgebotsfrist beträgt in der Regel 21 Tage, jedes Standesamt scheint aber seine eigene Verfahrensweise zu haben.
3. Zur Eheschließung sind grundsätzlich folgende Dokumente erforderlich
• Reisepass mit gültiger tansanischer Aufenthaltsgenehmigung bzw. gültigem Touristenvisum
• Geburtsurkunde (vorzugsweise die „internationale Geburtsurkunde“, ausgestellt von Ihrem zuständigen deutschen Standesamt. Ersatzweise die nationale Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung in englischer Sprache.)
• Ehefähigkeitszeugnis mit beglaubigter Übersetzung in englischer Sprache,
• Scheidungsurkunden, Sterbeurkunden früherer Ehegattinnen/Ehegatten; falls zutreffend, mit beglaubigter Übersetzung in englischer Sprache.
4. Anwesenheitspflicht von zwei Zeugen, die ggf. vom Standesamt gestellt werden.
5. Beide Verlobten sollten der englischen bzw. der Landessprache „Kisuaheli“ mächtig sein; ansonsten ist ein Übersetzer erforderlich.
Die Eheschließung in Tansania entfaltet Rechtskraft auch für den deutschen Rechtsbereich. Ein spezielles Anerkennungsverfahren ist hierfür nicht erforderlich. Weitergehende Informationen über
Internationale Eheschließungen finden Sie auf der website des Auswärtigen Amtes:
Die Legalisation der Original-Heiratsurkunde durch die Deutsche Botschaft in Daressalam ist nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen. Sollten Sie die Legalisation wünschen, reichen Sie Ihre Heiratsurkunde vorzugsweise noch während Ihres Aufenthalts in Tansania in der Konsular-Abteilung der Botschaft ein.
Alle weiteren Informationen zum Thema Legalisation entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt auf dieser Internetseite unter Link zu Legalisation
N. B.: Diese Informationen beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig
eingeschätzten Informationen der zuständigen tansanischen Stellen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und
Vollständigkeit kann von der Deutschen Botschaft in Daressalam nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Deutsche Botschaft in Daressalam hiervon unterrichtet wird.
Namenserklärung bei Eheschließung
Das deutsche Familienrecht sieht in § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) entweder der Geburtsname - oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name - der Frau oder der des Mannes bestimmt werden soll. Wenn kein Name zum Ehenamen bestimmt wird, führen die Eheleute ihren jeweiligen Geburtsnamen auch nach der Eheschließung weiter.
Möglich ist es auch, dass der Ehegatte, dessen Name nicht der gemeinsame Ehename wird, durch Erklärung dem gewählten gemeinsamen Ehenamen (z.B. „Müller“) den eigenen Geburtsnamen (z.B. „Meyer“) oder den bis dahin geführten Namen hinzufügt (vor oder hinter dem Ehenamen; Beispiel: „Müller-Meyer“ oder „Meyer-Müller“). Ein solcher Doppelname kann jedoch an die Kinder aus dieser Ehe nicht weiter gegeben werden. Diese erhalten nur den gemeinsamen Ehenamen, nicht aber auch zusätzlich den Geburtsnamen des betroffenen Elternteils.
Bei Eheschließung im Ausland
Bei einer Eheschließung im Ausland besteht nicht immer die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, da viele Rechtssysteme eine dem deutschen Recht entsprechende Regelung nicht kennen. Häufig besteht nicht für beide Ehegatten die gleiche Wahlmöglichkeit, sodass in vielen Fällen beide Ehegatten für den deutschen Rechtskreis ihren Geburtsnamen behalten, also nach ausländischem Recht zunächst anders heißen als nach deutschem.
Es ist nach deutschem Recht jedoch möglich, dass nachträglich durch beglaubigte Erklärung ein Ehename bestimmt wird. Dabei können die Eheleute entscheiden, ob sie den Namen nach deutschem Recht oder aber nach dem Recht (z.B. Tansania), dem einer der Betroffenen angehört, wählen wollen.
Wird deutsches Recht gewählt, so bestimmen sich die Gestaltungsmöglichkeiten auch nach deutschem Recht, also nach § 1355 BGB (s.o.). Bei der Entscheidung für das ausländische Recht richten sich dagegen die Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Namensgestaltung nach der ausländischen Rechtsordnung. Daher sollten die Eheleute vor ihrer Rechtswahl genau überlegen, für welche Möglichkeiten sie sich entscheiden wollen. Das zuständige Standesamt in Deutschland empfiehlt deutsches Recht zu wählen, wenn der gewünschte Name auch durch Anwendung deutschen Rechts erreicht werden kann.
Die Bestimmung eines Ehenamens erfolgt bei der Eheschließung in Deutschland durch Erklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten. Ist bei der Eheschließung (z.B. in Tansania) keine solche Erklärung erfolgt, so kann eine Namenserklärung auch noch später abgegeben werden. Dann muss sie jedoch öffentlich beglaubigt werden. Hierfür sind im Ausland die Auslandsvertretungen zuständig. Die Auslandsvertretungen übersenden die Erklärung anschließend an das zuständige Standesamt.
Benötigte Unterlagen
Zur Abgabe der Namenserklärung müssen Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam persönlich in der Deutschen Botschaft Dar es Salaam erscheinen. Bitte bringen Sie folgende Unterlagen im Original mit jeweils 2 Kopien mit:
· ausgefülltes Antragsformular
· gültige Reisepässe beider Ehegatten (Datenblattseite)
· Geburtsurkunden beider Ehegatten (falls erforderlich mit Legalisation und Übersetzung)
· Ihre Heiratsurkunde im Original (falls erforderlich mit Legalisation und Übersetzung)
· falls Sie gemeinsame Kinder haben: die Geburtsurkunde Ihrer Kinder
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Bearbeitungszeit für die Registrierung der Namensänderung in Deutschland beträgt im Regelfall mehrere Wochen, in Ausnahmefällen, insbesondere bei Namenswahl nach ausländischem Recht, auch länger. Der Deutschen Botschaft stehen leider keinerlei Möglichkeiten zur Verkürzung des Verfahrens zur Verfügung.
Ist die Namensänderung erfolgt, stellt das Standesamt - falls dies vom Antragsteller gewünscht wird - gegen Gebühr (Höhe abhängig vom Bundesland, in dem sich das zuständige Standesamt befindet; ca. 10,- €) eine Bescheinigung aus, welche durch die Deutsche Botschaft an Sie weiter geleitet wird. Die Anforderung einer Bescheinigung wird grundsätzlich empfohlen, da nur diese Bescheinigung Ihre neue Namensführung gegenüber deutschen Passbehörden nachweist. Bitte bewahren Sie die Bescheinigung gut auf und legen Sie sie bei Ihrem nächsten Passantrag vor.
Welche Auswirkungen hat die Namenserklärung auf meinen Reisepass?
Mit Abgabe der Namenserklärung in der Botschaft entscheiden Sie sich für einen neuen Familiennamen. Diese Entscheidung wird mit der Registrierung im Standesamt in Deutschland wirksam. Zu diesem Zeitpunkt wird dann auch Ihr Reisepass – auf den alten Namen – ungültig und Sie müssen einen neuen Reisepass beantragen.
Bitte beantragen Sie daher zusammen mit der Namensänderung auch einen neuen Reisepass.
Der neue Reisepass wird Ihnen dann mit der Bestätigung der Namensführung durch das Standesamt ausgehändigt.
Namenserklärung nach Ehescheidung
Möchten Sie nach der Scheidung Ihren früheren Namen wieder annehmen und wurde Ihre Ehe im Ausland geschieden, so muss zunächst Ihre Ehescheidung in Deutschland anerkannt werden.
Bitte lesen Sie hierzu unseren Beitrag zur Scheidung.
Anschließend können Sie eine Erklärung zur Namensänderung nach Scheidung einreichen. Neben der Anerkennung der ausländischen Scheidung müssen Sie Ihre Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde (ggfls. mit Legalisation und Übersetzung) einreichen.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Bearbeitungszeit für die Registrierung der Namensänderung in Deutschland beträgt im Regelfall mehrere Wochen, in Ausnahmefällen, insbesondere bei Namenswahl nach ausländischem Recht, auch länger. Der Deutschen Botschaft stehen leider keinerlei Möglichkeiten zur Verkürzung des Verfahrens zur Verfügung. Muss zuvor eine ausländische Ehescheidung in Deutschland anerkannt werden, verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend.
Ist die Namensänderung erfolgt, stellt das Standesamt - falls dies vom Antragsteller gewünscht wird - gegen Gebühr (Höhe abhängig vom Bundesland, in dem sich das zuständige Standesamt befindet; ca. 10,- €) eine Bescheinigung aus, welche durch die Deutsche Botschaft an Sie weiter geleitet wird. Die Anforderung einer Bescheinigung wird grundsätzlich empfohlen, da nur diese Bescheinigung Ihre neue Namensführung gegenüber deutschen Passbehörden nachweist. Bitte bewahren Sie die Bescheinigung gut auf und legen Sie sie bei Ihrem nächsten Passantrag vor.
Welche Auswirkungen hat die Namenserklärung auf meinen Reisepass?
Mit Abgabe der Namenserklärung in der Botschaft entscheiden Sie sich für einen neuen Familiennamen. Diese Entscheidung wird mit der Registrierung im Standesamt in Deutschland wirksam. Zu diesem Zeitpunkt wird dann auch Ihr Reisepass – auf den alten Namen – ungültig und Sie müssen einen neuen Reisepass beantragen.
Bitte beantragen Sie daher zusammen mit der Namensänderung auch einen neuen Reisepass.
Der neue Reisepass wird Ihnen dann mit der Bestätigung der Namensführung durch das Standesamt ausgehändigt.
Registrierung einer Auslandseheschließung in Deutschland
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland ist zur Anerkennung somit nicht zwingend erforderlich. Wenn Sie die Eheschließung aber in ein deutsches Eheregister eintragen lassen möchten, können Sie dafür einen Antrag direkt beim Standesamt oder über die Deutsche Botschaft Daressalam stellen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss mindestens ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger sein. Jeder Ehegatte ist antragsberechtigt, eine gemeinsame Antragstellung oder die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Soll jedoch gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben werden, d.h. will der deutsche Ehegatte seinen Namen aufgrund der Eheschließung ändern, müssen beide Ehegatten bei der Auslandsvertretung vorsprechen.
Informationen zur Namenserklärung finden Sie hier:
Namenserklärung bei Eheschließung
Antragsformular Namenserklärung
Auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an, die Registrierung muss auch nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantragt werden.
Für die Beurkundung einer Auslandseheschließung ist das Standesamt am deutschen Wohnsitz oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten zuständig. Das Standesamt trägt die Eheschließung in das Eheregister ein und stellt auf Antrag eine deutsche Heiratsurkunde aus.
Besteht kein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Auslandseheschließung und Ausstellung einer Heiratsurkunde zuständig.
Antragsunterlagen
Zur Beantragung der Registrierung der Auslandseheschließung bei der Deutschen Botschaft Dar es Salaam werden folgende Dokumente in Original und zweifacher Kopie benötigt:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Heiratsurkunde (nicht laminiert) im Original und zweifacher Kopie (ausgestellt von RITA, da sonst keine Legalisation vorgenommen werden kann)
- Geburtsurkunden beider Ehegatten im Original und zweifacher Kopie
- ggf. Geburtsurkunde der Kinder der Ehegatten im Original und zweifacher Kopie
- ggf. Heiratsurkunden sowie Scheidungsurteile von Vorehen beider Ehegatten im Original und zweifacher Kopie
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.
Grundsätzlich müssen alle ausländischen Urkunden in legalisierter Form vorgelegt werden. Nicht-englischsprachige Urkunden müssen übersetzt werden, bei rein englischsprachigen Urkunden kann das Standesamt auf eine Übersetzung verzichten, dies ist aber nicht einheitlich geregelt.
Gebühren
Die Gebühren für die Beurkundung einer Auslandseheschließung und damit verbundene Formalitäten richten sich nach jeweiligem Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat, und betragen ungefähr zwischen €60,- und €80,-. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben mit detaillierten Informationen.
Die Gebühren müssen umgehend nach Zahlungsaufforderung auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Die Beurkundung erfolgt in der Regel erst nach Zahlungseingang.
Bei der Auslandsvertretung fallen bei Antragstellung zusätzlich folgende Gebühren an:
- Beglaubigung von Fotokopien: 10.- €
- Beglaubigung der Unterschriften: 25.- € bei gleichzeitiger Namenserklärung, 20,- € bei gleichbleibender Namensführung.
Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft umgerechnet.
Sie finden auf unserer Internetseite das Antragsformular für die Registrierung. Bitte buchen Sie über unsere online-Terminvergabe einen Termin zur Vorsprache bei der Botschaft.