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Familienangelegenheiten Rund um das Kind

01.12.2017 - Artikel


Adoptionen in Tansania

Zur Anerkennung und Wirkungsfeststellung eines tansanischen Adoptionsbeschlusses muss ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) durchgeführt werden.

Weitere Informatioen über das Anerkennungsverfahren erteilt das

 

Bundesamt für Justiz

-Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen-

Adenauerallee 99 - 103

53094 Bonn

Telefon:      0228/99 414-5414, 5415

Fax:            0228/99 410-5402

E-Mail:        auslandsadoption@bfj.bund.de

Website:     www.bundesjustizamt.de

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Ausstellung eines deutschen Reisedokumentes, die Deutscheneigenschaft des Adoptivkindes durch

  1. einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis

oder

b) eine Bescheinigung des zuständigen deutschen Gerichtes im Sinne des Adoptionswirkungsgesetzes(AdWirkG)

nachgewiesen werden muss.

Geburtsanzeige und Geburtsurkunde

Allgemeines

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anzeige einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen oder zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde. Die tansanische Geburtsurkunde (ausgestellt von RITA, siehe Legalisation) mit Legalisationsvermerk entfaltet für den deutschen Rechtsbereich auch ihre Wirksamkeit. Beachten Sie bitte, dass bei ausländischen Urkunden in Deutschland eine deutsche Übersetzung gefordert werden kann.

Eine Geburtsanzeige nach deutschem Recht oder die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde kann u.a. empfehlenswert sein, wenn der Wohnsitz des Kindes z.B. in absehbarer Zeit nach Deutschland verlegt werden soll oder für die Beantragung eines Reisepasses für das Kind eine Namenserklärung notwendig ist. Die Nachbeurkundung der Geburt ist an keine Frist gebunden und kann auch noch beantragt werden, wenn das Kind volljährig ist. Bitte lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unseren Beitrag zur Staatsangehörigkeit.

Die Namenserklärung kann im Rahmen einer Geburtsanzeige abgegeben werden. In jedem Fall ist die Vorsprache beider Elternteile bei der Deutschen Botschaft Dar es Salaam erforderlich; bei Kindern ab 14 Jahren auch die Vorsprache des Kindes.

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils.

Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren. Das Standesamt trägt die Geburt des Kindes auf Grundlage der Geburtsanzeige in das Geburtenregister ein und stellt auf Antrag eine Geburtsurkunde aus.

Wenn Sie dauerhaft in Tansania wohnen, können Sie bei der Deutschen Botschaft Dar es Salaam die Geburt Ihres Kindes anzeigen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte das Formular „Geburtsanzeige“.

2. Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

1.         Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt

2.         Geburtsurkunde des Kindes im Original mit 2 Kopien. Die Geburtsurkunde muss zur Vorlage in Deutschland legalisiert und in einigen Fällen auch übersetzt sein. Englischsprachige Urkunden werden häufig akzeptiert.

3.         Geburtsurkunden der Eltern im Original mit 2 Kopien (ausländische Urkunden ggfls. mit Übersetzung und Legalisation oder Apostille)

5.         bei Kindern über 14 Jahren: Reisepass des Kindes im Original mit 2 Kopien (Datenblattseite)

6.         ggf. Heiratsurkunde der Eltern des Kindes im Original mit 2 Kopien (ausländische Urkunden mit Übersetzung und Legalisation

7.         ggf. Vaterschaftsanerkennung im Original mit 2 Kopien

8.         ggf. Scheidungsurteil der Eltern von Vorehen im Original mit 2 Kopien

9.         ggf. Abmeldebestätigung der Eltern im Original mit zwei Kopien

Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen auch die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein kann.

3. Gebühren

Die Gebühren für Geburtsanzeigen und damit verbundene Formalitäten richten sich nach jeweiligem Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat, und betragen ungefähr zwischen €60,- und €80,-. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben mit detaillierten Informationen. Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt müssen umgehend nach Zahlungsaufforderung auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Die Beurkundung der Geburt erfolgt in der Regel erst nach Zahlungseingang.

Bei der Auslandsvertretung fallen bei Antragstellung zusätzlich Gebühren an:

Beglaubigung von Fotokopien: 10 €

Geburtsanzeige: 25 €

Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft umgerechnet.

4. Bearbeitungszeit

Die Bearbeitung einer Geburtsanzeige kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Deutsche Botschaft hat hierauf keinen Einfluss und kann daher keinerlei Auskünfte über den Stand des Verfahrens erteilen.

Bei Rückfragen durch das Standesamt sowie bei Eintreffen der bestellten Urkunden werden Sie unaufgefordert kontaktiert.

 

Namensführung des Kindes

Allgemein

Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht in jedem Fall automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Nachname vermerkt ist.

Kinder von Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führen, erhalten automatisch den Familiennamen ihrer Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern bei der Geburt des Kindes unterschiedliche Namen, ist in der Regel eine Namenserklärung für das Kind gegenüber einem deutschen Standesbeamten erforderlich. Ein deutscher Pass kann daher  auch erst nach Abgabe der Namenserklärung ausgestellt werden. Falls ein Eintrag in ein deutsches Geburtenregister gewünscht wird, wird die Namenserklärung innerhalb dieses Antrags abgegeben. Bitte lesen Sie hierzu unsere Hinweise zur Geburtsanzeige und Geburtsurkunde

Zur Namenserklärung ist die Vorsprache beider Elternteile bei der Deutschen Botschaft erforderlich; bei Kindern ab 14 Jahren auch die Vorsprache des Kindes.

Unterlagen zur Abgabe einer Namenserklärung für Ihr Kind

 - Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag

-  Geburtsurkunde des Kindes im Original mit zwei Kopien

-  Geburtsurkunden der Eltern im Original mit zwei Kopien

-  gültige Reisepässe der Eltern im Original mit zwei Kopien (Datenblattseite)

-  bei Kindern über 14 Jahren: gültiger Reisepass des Kindes im Original mit zwei Kopien

ggf. Heiratsurkunde der Eltern des Kindes im Original mit zwei Kopien

ggf. Vaterschaftsanerkennung im Original mit zwei Kopien

ggf. Scheidungsurteil der Eltern von Vorehen im Original mit 2 Kopien

ggf. Abmeldebestätigung der Eltern im Original mit zwei Kopien

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen angefordert werden.

Grundsätzlich müssen alle ausländischen Urkunden in legalisierter Form mit Übersetzung vorgelegt werden. Englischsprachige Dokumente werden häufig ohne Übersetzung akzeptiert.

Bitte lesen Sie auch unseren Beitrag Legalisation.

Die Namenserklärung wird mit Zugang beim Standesbeamten in Deutschland wirksam. Ein beantragter Reisepass kann nach Empfangsbestätigung durch den Standesbeamten ausgehändigt werden. Falls gewünscht stellt das Standesamt eine (gebührenpflichtige) Bescheinigung über die Namensführung aus.

Gebühren

Die Gebühren für eine Namenserklärung betragen €25.-, die zum aktuellen Tageskurs der Botschaft umgerechnet werden.

Bitte beachten: Wir haben die auf dieser Website enthaltenen Informationen mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen können.

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern


(§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Auslandhaben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.


Staatsangehörigkeit Ihres Kindes

Das Kind eines deutschen Elternteils erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt, eine Beantragung ist in der Regel nicht notwendig.

Falls nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht mit der Mutter verheiratet ist, muss die Vaterschaft nach deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sein. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

In § 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz wird allerdings ein Sonderfall geregelt:

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Informationen zur Geburtsanzeige finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt „Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit“

Aus deutscher Sicht kann ein Kind gemischt-nationaler Eltern (ein Elternteil mindestens Deutscher) unter Umständen sowohl die deutsche, als auch die  Staatsangehörigkeit des nicht-deutschen Elternteils erhalten (und unter Umständen sogar weitere Staatsangehörigkeiten, wenn z.B. ein Elternteil eine dritte Staatsangehörigkeit hat). Eine Entscheidung zugunsten nur einer Staatsangehörigkeit wird von deutscher Seite nicht gefordert.

Bitte beachten Sie aber, dass das tansanische Staatsangehörigkeitsrecht eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht zulässt. Mit Erreichen der Volljährigkeit müssen sich Kinder, die sowohl die deutsche als auch die tansanische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, nach tansanischem Recht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.


Vaterschaftsanerkennung

Allgemeines

Eine Vaterschaftsanerkennung wird immer dann nötig, wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind und der Vater festgestellt werden soll. Das heißt, der leibliche Vater wird erst dann vor dem Gesetz als Vater geführt, wenn er eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben hat. Zusätzlich zur Anerkennung muss die Mutter urkundlich zustimmen.

Die Vaterschaft zu einem Kind nicht verheirateter Eltern kann nach deutschem Recht schon vor der Geburt des Kindes anerkannt werden.

Eine Vaterschaftsanerkennung ist unwiderruflich und bedingungsfeindlich (z. B. „Ich erkenne nur an, der Vater zu sein, wenn der Vaterschaftstest positiv ausfällt.“ oder „Ich erkenne das Kind an, sobald es das 7. Lebensjahr vollendet hat.“). Der zuständige Konsularbeamte wird Sie ausführlich über Ihre Rechte und Pflichten aufklären.

Verfahren und Termin

Die deutsche Botschaft kann Vaterschaftsanerkennungen in den Fällen beurkunden, in denen deutsches Recht zur Anwendung kommt. Das ist dann der Fall, wenn der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Bei einem ausländischen Vater kommt es zur Anwendung deutschen Rechts, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Im Regelfall wird die Erklärung von beiden Eltern gemeinschaftlich abgegeben. Eine solche Beurkundung wird von der Deutschen Botschaft aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben vorbereitet. Deshalb kann die Beurkundung nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden.

Bitte senden Sie daher alle für die Vaterschaft benötigten Dokumente vorab per Email an die Kontaktadresse. Der zuständige Konsularbeamte wird sich nach Prüfung der Unterlagen und Vorbereitung der Urkunden mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.

Bitte buchen Sie keinen Termin über das online-Terminvergabesystem.

Beide Eltern und das Kind sollten gemeinsam bei der Vaterschaftsanerkennung zugegen sein. Bitte bringen Sie alle unten genannten Dokumente im Original mit zu dem Termin.

Sollte nur der Vater in Tansania sein, kann die Vaterschaftsanerkennung zwar beurkundet werden, sie wird aber erst nach Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter gültig. Bitte lassen Sie sich hierzu auch vom Jugendamt in Deutschland beraten.

Unterlagen für eine Vaterschaftsanerkennung

-  Reisepässe beider Eltern

-  Geburtsurkunden beider Eltern

-  Geburtsurkunde des anzuerkennenden Kindes

-  bei vorgeburtlicher Anerkennung: ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin

ggf. Reisepass des anzuerkennenden Kindes

ggf. Scheidungsurteile von Vorehen beider Eltern

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.

Grundsätzlich müssen alle ausländischen Urkunden in legalisierter Form vorgelegt werden. Englischsprachige Urkunden bedürfen keiner Übersetzung. Urkunden in anderen Sprachen müssen zusätzlich mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.

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