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 Scheidungsurteils, Anerkennung eines ausländischen Urteils

08.08.2018 - Artikel

Eine Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, ist in der Bundesrepublik Deutschland nur dann anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Ohne Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist sowohl bei der Wiederaufnahme des Geburtsnamens als auch bei der Wiederheirat in Deutschland mit Schwierigkeiten zu rechnen. Eine neue Ehe würde für den deutschen Rechtsbereich zunächst als Doppelehe gelten (Bigamie). Es ist daher ratsam, möglichst bald nach Abschluss des ausländischen Scheidungsverfahrens eine Anerkennung in Deutschland zu beantragen.

Ein entsprechender Antrag ist bei der Justizverwaltung des deutschen Bundeslandes zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmen: In Hessen liegt hierfür die Zuständigkeit beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, in Nordrhein-Westfalen beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der

Senatsverwaltung für Justiz in Berlin

- Abteilung III -

Salzburger Straße 21 – 25

10825 Berlin

zu stellen.

Für die Anerkennung Ihrer Scheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 3-4 Monaten sowie einer einkommensabhängigen Gebühr in Höhe von mindestens 15,- Euro bis maximal 310,- Euro zu rechnen. Auf beides hat die Auslandsvertretung keinen Einfluss. Die übliche Gebühr liegt bei ca. 160,- Euro.

Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin finden Sie weitere hilfreiche Informationen zum Verfahren:

Landesjustizverwaltung



Hier finden Sie das vorzulegende Antragsformular auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen

Wichtig! Das Antragsformular ist lesbar, detailliert und vollständig, mit Angaben zu beiden (ehemaligen) Ehegatten auszufüllen. Sollten Ihnen bestimmte Daten zu Ihrem ehemaligen Ehegatten nicht bekannt sein, können Sie dies entsprechend angeben („unbekannt“ / „keine weiteren Angaben vorhanden“, usw.).

Folgende Unterlagen sind zusätzlich zu dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zwingend im Original und mit je 2 Fotokopien vorzulegen:

. Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe

· ersatzweise Geburtsurkunden beider Ehegatten

· ggfs. Heiratsurkunde der neuen Ehe

· vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand

· Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (Divorce Decree Absolute)

· (deutscher) Reisepass des/der Antragstellers/in

· Einkommensnachweis über monatliches Netto-Einkommen zur Berechnung der Gebühren durch das deutsche Gericht

Bei Einreichung des Antrags über die Deutsche Botschaft wird eine Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung fällig. Die Gebühren belaufen sich auf 20 €. Der Betrag wird zum aktuellen Tageskurs der Botschaft umgerechnet.

In Einzelfällen kann es sein, dass die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung weitere Unterlagen oder Übersetzungen fremdsprachlicher Dokumente fordert.

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