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Ausfuhrbescheinigungen
Allgemeine Informationen
In den Preisen deutscher Waren sind 19% Mehrwertsteuer (MWST) enthalten. Werden Waren von einem Kunden mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union erworben und exportiert, so kann die MWST zurückerstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Steuererleichterung des deutschen Staates gegenüber dem Verkäufer, die von den meisten Geschäften an den Kunden weitergegeben wird. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.
Was muss ich tun, um die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen?
1. Bereits beim Kauf der Ware in Deutschland muss der Kunde dem Verkäufer mitteilen, dass die Ware zur Ausfuhr ins außereuropäische Ausland bestimmt ist. Ihm wird dann eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Viele Geschäfte haben die Mehrwertsteuerrückerstattung dem Tax Free Shopping Service übergeben. In diesen Fällen erhalten Sie anstelle der Ausfuhrbescheinigung einen „Tax Free Shopping Cheque“.
2. Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland müssen diese Vordrucke zusammen mit Ihrem Reisepass (als Nachweis Ihres außereuropäischen Wohnsitzes) sowie den erworbenen Waren den deutschen Zollbehörden vorgelegt werden, damit die Ausfuhr bestätigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Verbringung der Gegenstände vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Erwerb folgt, erfolgt sein muss. Bei der Ausfuhr ist entscheidend, ob die Ware im mitgeführten Handgepäck befördert wird oder aufgegeben wird.
a) Mitgeführtes Handgepäck
Die Ausfuhr von Waren im mitgeführten Handgepäck wird immer an dem Flughafen in der EU bestätigt, bei dem der Reisende letztmalig den Transitbereicht verlassen kann. Bei einem Direktflug in ein Drittland ist das der Flughafen, an dem der Flug beginnt. Bei einem Flug in ein Drittland mit Zwischenstopp in der EU ist dies der letzte Flughafen in der EU. Um den Ausfuhrnachweis zu erhalten muss sich der Reisende vor Betreten des Transitbereichs mit der Ware, die er im Handgepäck mitnehmen möchte, bei der Zollstelle melden.
b) Aufgegebenes Gepäck
Für Gepäck, das der Reisende für seinen Flug in ein Drittland bei einer Fluggesellschaft aufgibt, bestätigt die Zollstelle am Flughafen, an dem das Gepäck aufgegeben wird, die Ausfuhr. Der Reisende muss sein aufzugebendes Gepäck hierfür der Zollstelle vorführen.
3. Anschließend müssen die Ausfuhrbescheinigungen an das jeweilige Geschäft übersandt werden, in dem die ausgeführten Waren gekauft wurden. Sollten Sie einen Tax Free Shopping Cheque erhalten haben, so können Sie die Mehrwertsteuerauslagen möglicherweise bar zurückerhalten, da diese Agentur mehrere Büros in größeren Flugplätzen besitzt. Anderenfalls müssten die Schecks an die auf der Rückseite der Schecks angegebenen Adresse geschickt werden. Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Kontonummer bzw. Ihre Kreditkartennummer anzugeben.1. Ausstellung der Bescheinigung:
Ausfuhrbescheinigung durch die Deutsche Botschaft
Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bestätigung durch die Deutsche Botschaft Dar es Salaam auch nachträglich erteilt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hierzu vorliegen:
nicht polizeilich gemeldet.
• Zwischen dem Kauf der Waren und Ihrer Ausreise aus Deutschland liegen höchstens 3 Monate.
• Das Einholen der Ausfuhrbescheinigung bei der zuständigen Zollstelle war aufgrund nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich, beziehungsweise unzumutbar.
• Güter/Waren sind für den persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch bestimmt
Die ausgeführte Ware ist dazu vollständig bei der Botschaft vorzuführen. Alle Belege müssen den Vornamen, Namen und die volle Wohnanschrift im Ausland enthalten und alle Waren müssen eindeutig identifizierbar sein. Zudem müssen Sie im Antrag glaubhaft darlegen, dass der Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweis durch die Grenzzollstelle nicht erbracht werden konnte oder dies nicht zumutbar war.
Bitte beachten Sie, dass die Ausfuhr von Waren, die in anderen Ländern als Deutschland gekauft wurden, aus rechtlichen Gründen nicht von der Auslandsvertretung bestätigt werden kann.
Ausfuhr von Gegenständen für unternehmerische Zwecke:
Die Botschaft bescheinigt grundsätzlich nicht die Ausfuhr von Waren nach Tansania, die für unternehmerische Zwecke bestimmt sind.
Gebühren:
Für jeden vorgelegten Antrag, d.h. für jede Rechnung ist eine Gebühr von 25,00 Euro in Landeswährung zu erheben. Ausführliche Informationen erhalten Sie auch durch das „Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr“. Das Merkblatt steht auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Zoll in Deutschland -Gesetze und Vordruke – Merkblätter – zum Herunterladen bereit.
• Bundesministeriums der Finanzen