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Beglaubigung von Unterschriften

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Allgemeines

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet bei der Unterschriftsbeglaubigung nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele hierfür sind:

* Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt

* „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft

* Handelsregistereintragungen

* Beantragung eines Führungszeugnisses

Hier finden Sie den Link zur Seite: Führungszeugnis

* Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Hier finden Sie den Link zur Seite: Erbschaftsangelegenheiten

 Benötigte Unterlagen

Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:

-          das zu unterzeichnende Dokument

-          gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein)

-          ggf. Vertretungsvollmacht (Original oder beglaubigte Kopie)

-          bei Genehmigungserklärung: bereits geschlossener Vertrag

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein. Bitte kontaktieren Sie uns in Zweifelsfällen vorab.

 Gebühren

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung orientiert sich am Wert des Rechtsgeschäfts, für das Sie die Urkunde benötigen und kann zwischen 25,- Euro und 250,- Euro betragen. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der Deutschen Botschaft in TZS umgerechnet.

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