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Erbschaftangelegenheiten
Allgemeines
In Deutschland weisen Erben ihren Erbanspruch über einen Erbschein nach. Dieser Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt und wird in der Regel von Banken und Grundbuchämtern verlangt.
Die Deutsche Botschaft kann den hierfür notwendigen Antrag, den Erbscheinantrag, erstellen und beurkunden. Falls Sie einen solchen Erbscheinantrag stellen wollen, kontaktieren Sie bitte die Botschaft vorab per E-Mail. Sie erhalten dann einen Fragebogen und eine Liste der vorzulegenden Dokumente.
Die Botschaft wird den Erbscheinantrag vorbereiten und anschließend mit Ihnen einen Beurkundungstermin vereinbaren. Diese Beurkundung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Höhe des Erbes. Die entsprechenden Unterlagen über die Erbschaft müssen zusammen mit den übrigen Dokumenten vorgelegt werden.
Anhand des Erbscheinantrages erteilt das zuständige Nachlassgericht in Deutschland dann einen Erbschein, der dem Antragsteller direkt übersandt wird.
Ausschlagung einer Erbschaft
Wer durch gesetzliche Erbfolge oder Testament zum Erben berufen wird, kann die Erbschaft ausschlagen. In Deutschland ist die Frist für eine Ausschlagung nach Bekanntwerden des Erbfalls 6 Wochen, bei Aufenthalt im Ausland zum Zeitpunkt des Erbfalls verlängert sich die Frist auf 6 Monate.
Wird innerhalb dieser Frist die Erbschaft nicht ausgeschlagen, gilt sie als angenommen.
Die Ausschlagung muss schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich.
Die Unterschrift des Ausschlagenden unter der Ausschlagungserklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Dies kann durch die Deutsche Botschaft erfolgen. Für die Unterschriftsbeglaubigung muss die Identität durch Vorlage eines Ausweises (z.B. Reisepass) nachgewiesen werden.
Bitte sprechen Sie während der Öffnungszeiten unter Vorlage Ihres Reisepasses sowie Angaben über den Erbfall (Schreiben des Amtsgerichts, dass Sie Erbe geworden sind) bei der Deutschen Botschaft vor. Die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung belaufen sich auf 20,-- Euro, zu zahlen in TZS.
Wichtig! Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht grundsätzlich auf seine Kinder über. Für die Kinder muss die Erbschaft dann ebenfalls ausgeschlagen werden. Dies kann bei minderjährigen Kindern nur durch den gesetzlichen Vertreter geschehen. Sind beide Eltern gesetzliche Vertreter, muss die Ausschlagungserklärung von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
In bestimmten Fällen muss jedoch noch das zuständige Familiengericht die Ausschlagung genehmigen.