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Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug
Was tun, wenn das Thema „Scheidung“ im Raum steht? Wissen Sie, welches Recht dann auf Ihre Scheidung anwendbar ist?
Wenn Sie jetzt spontan sagen: „Na, deutsches!“, liegen Sie seit Juni 2012 möglicherweise falsch, denn seit dem 21. Juni 2012 gilt eine EU-Verordnung („Rom III“), nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht teilweise neu bestimmt.
Haben die Ehegatten diesbezüglich keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegen Scheidung und Trennung nunmehr „dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“.
Dies ist eine wichtige Änderung zur bisherigen Regelung des deutschen Rechts, denn bisher galt: waren beide Ehegatten Deutsche, galt auch deutsches Scheidungsrecht. Deutsche Staatsangehörige, die ins Ausland entsandt sind, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Dienstort. Auf ihre Scheidung ist, falls sie kein anderes Recht gewählt haben, nun das Recht am ausländischen Wohnort anwendbar. Dies kann erhebliche Konsequenzen haben.
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