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Staatsangehörigkeit Ihres Kindes

08.08.2018 - Artikel

Das Kind eines deutschen Elternteils erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt, eine Beantragung ist in der Regel nicht notwendig.

Falls nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht mit der Mutter verheiratet ist, muss die Vaterschaft nach deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sein. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

In § 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz wird allerdings ein Sonderfall geregelt:

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Informationen zur Geburtsanzeige finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt „Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit“

Aus deutscher Sicht kann ein Kind gemischt-nationaler Eltern (ein Elternteil mindestens Deutscher) unter Umständen sowohl die deutsche, als auch die  Staatsangehörigkeit des nicht-deutschen Elternteils erhalten (und unter Umständen sogar weitere Staatsangehörigkeiten, wenn z.B. ein Elternteil eine dritte Staatsangehörigkeit hat). Eine Entscheidung zugunsten nur einer Staatsangehörigkeit wird von deutscher Seite nicht gefordert.

Bitte beachten Sie aber, dass das tansanische Staatsangehörigkeitsrecht eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht zulässt. Mit Erreichen der Volljährigkeit müssen sich Kinder, die sowohl die deutsche als auch die tansanische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, nach tansanischem Recht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

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