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Kinderreisepass
Kinderreisepass
Für die Ausstellung eines Kinderreisepasses gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den biometrischen Reisepass, er enthält aber keine eingespeicherten Fingerabdrücke.
Es ist erforderlich, dass die beiden sorgeberechtigten Elternteile den Passantrag unterzeichnen. Liegt das Sorgerecht bei nur einem Elternteil, ist der gerichtliche Sorgerechtsbeschluss vorzulegen. Kann ein Elternteil bei der Antragstellung nicht anwesend sein, so ist seine Unterschrift auf dem Antragsformular öffentlich zu beglaubigen (z.B. notary public) oder eine gesonderte Zustimmungserklärung (ebenfalls mit beglaubigter Unterschrift) vorzulegen.
Ab dem 01.01.2021 wird die Geltungsdauer von Kinderreisepässen gemäß § 5 Abs. 2 PassG in Übereinstimmung mit EU-Recht von sechs Jahren auf ein Jahr verkürzt. Des Weiteren kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass der Kinderreisepass von einigen Staaten nicht zur Einreise anerkannt werden können. Die visumfreie Einreise in die USA im Rahmen des Visa Waiver Programmes ist mit einem Kinderreisepass nicht möglich.
Kinderreisepässe können bei Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen innerhalb weniger Tage direkt von der Deutschen Botschaft erstellt werden.
Die Liste der vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Rubrik e-Pass
Kosten
Die Gebühren sind bei Antragstellung in Landeswährung zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle der Botschaft in bar oder per Kreditkarte zu entrichten:
- 26,00 € Kinderreisepass (Gültigkeit:1 Jahr, höchstens bis 12. Lebensjahr)
Bitte beachten Sie, dass Ihr Passantrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht und die Gebühren gezahlt worden sind.
Falls die Passstelle der Botschaft nicht für Sie zuständig sein sollte (z. B. weil Sie in Deutschland gemeldet sind), fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von
- 13,00 € (Kinderreisepass) plus Auslagen an.
Die Bearbeitungszeit verlängert sich, da die Botschaft zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Passbehörde einholen muss.
Passabholung
Ihren Pass können Sie am Dienstag und Donnerstag während der Abholzeiten der Botschaft (13.00 bis 13.30 Uhr) persönlich in der Passstelle abholen. Die Abholung eines Reisepasses kann durch einen Vertreter unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erfolgen, es ist außerdem nicht erforderlich, dass erneut beide Elternteile zur Abholung vorsprechen. Bitte beachten Sie, dass bei Abholung des neuen Passes der alte Reisepass zur Entwertung vorgelegt werden muss. Diesen erhalten Sie auf Wunsch (z. B. wegen noch gültiger Sichtvermerke) nach Entwertung durch die Passstelle zurück.
Anträge aus PDF:
Pass- und Personalausweisantrag Kind