Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Gebühren
Für viele unserer Dienstleistungen fallen Gebühren an, über die wir Sie hier informieren.
Zahlungsarten
Die Gebühren ergeben sich aus den deutschen Gesetzen, beispielsweise dem Passgesetz oder der Auslandskostenverordnung. Sie sind grundsätzlich in Euro festgelegt und werden zum jeweiligen Zahlstellenkurs in Tansanische Schilling (TZS) umgerechnet. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung (nach oben oder unten) auf den nächsten 1000,- TZS-Betrag.
Gebühren sind zahlbar in bar in Tansanischen Schilling (TZS) oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard)
Bitte beachten Sie folgendes:
- Es ist nicht erlaubt, ein Handy mit in das Gebäude zu bringen. Wenn Sie bei Zahlungen mit Kreditkarte ein „One Time Password“ oder ähnliches benötigen, haben Sie keine Möglichkeit, darauf zuzugreifen.
- Aus technischen Gründen kann es gelegentlich zu Ausfällen bei Kreditkartenzahlungen kommen.
- Die Abbuchung von Kreditkarte erfolgt in Euro aus Deutschland und es können Bankgebühren anfallen. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre ggf. tansanische Bank eine Belastung aus dem Ausland nicht aus Sicherheitsgründen verweigert.
Für Honorarkonsuln gelten Besonderheiten und Aufschläge.
Gebühren für Passangelegenheiten
Leben Sie nicht im Konsularbezirk der Auslandsvertretung oder sind Sie noch in Deutschland gemeldet? Dann gilt für Sie die erhöhte Gebühr mit Unzuständigkeitszuschlag.
normal |
mit Zuschlag wegen Unzuständigkeit |
|
Biometrischer Reisepass mit 32 Seiten (Antragsteller ab 24 Jahre) |
101,- Euro |
171,- Euro |
Biometrischer Reisepass mit 32 Seiten (Antragsteller unter 24 Jahre) |
68,50 Euro |
106,- Euro |
Vorläufiger Reisepass |
70,- Euro |
96,- Euro |
Personalausweis |
67,- Euro |
80,- Euro |
Personalausweis |
52,80 Euro |
65,80 Euro |
Zusätzliche Optionen
Biometrischer Reisepass mit 48 Seiten |
Gebühr |
Expressverfahren (beschleunigte Bearbeitung und Herstellung - etwa 3 Wochen ab Erteilung zzgl. Versand) |
Gebühr |
Gebühren für andere Dienstleistungen
Das Gebührenrecht für konsularische Amtshandlungen wurde mit Wirkung vom 01.10.2021 geändert.
Es gilt die besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV).
Zum Hintergrund: Die AABGebV setzt die Vorgaben des 2013 in Kraft getretenen Bundesgebührengesetzes (BGebG) um. Mit der Strukturreform des Bundesgebührenrechts wurde eine Stärkung des Kostendeckungsprinzips vollzogen. Dieses soll gewährleisten, dass die Kosten, die durch eine der einzelnen Person „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ entstanden sind, dieser Person und nicht der Allgemeinheit (kurz: dem Steuerzahler) zur Last fallen.
Das bislang dem Verwaltungskostenrecht zugrundeliegende Äquivalenzprinzip, wonach ein angemessenes Verhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits bestehen soll, wird somit als gebührenrechtliches Leitprinzip abgelöst. Siehe ausführlich hier.
Demnach werden nun folgende Gebühren erhoben:
Unterschriftsbeglaubigung (bspw. Genehmigungserklärung für Grundstückskauf) |
56,43 Euro |
Namenserklärung |
Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung: 79,57 Euro plus Gebühr für Kopiebeglaubigung (siehe unten) plus spätere Gebühr des Standesamts |
Geburtsregistrierung / Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt |
Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung: 56,43 Euro ohne Namenserklärung, bzw. 79,57 Euro mit Namenserklärung plus Gebühr für die Kopiebeglaubigung (siehe unten) plus spätere Gebühr des Standesamts |
Eheregistrierung / Antrag auf Beurkundung der Auslandseheschließung |
Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung: 56,43 Euro ohne Namenserklärung, bzw. 79,57 Euro mit Namenserklärung plus Gebühr für die Kopiebeglaubigung (siehe unten) plus spätere Gebühr des Standesamts |
Beglaubigung von Kopien Die Gebühr ist für jedes Dokument einzeln zu begleichen. Das Zusammenfassen und Beglaubigen mehrerer Dokumente in einem Vermerk ist nur zulässig, soweit im Rahmen einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung (Geburtsanzeige, Namenserklärung) Kopien verschiedener Dokumente an die zuständige deutsche Behörde übermittelt werden müssen. |
23,22 Euro |
Vorbereitung der Beurkundung einer Willenserklärung (z.B. Eidesstattliche Versicherungen) Beurkundung einer Willenserklärung (wie obenoder z.B. Vaterschaftsanerkennung/Zustimmungserklärung der Mutter) |
144,75 Euro 102,76 Euro |
Vorbereitung der Beurkundung eines Erbscheinsantrags, Antrags auf ein Europäisches Nachlasszeugnis oder eines Testaments-vollstreckerzeugnisses Beurkundung eines Antrags (wie oben) |
296,58 Euro 154,45 Euro |
Lebensbescheinigung |
gebührenfrei |
Führungszeugnis |
Es sind die Gebühren wie für eine konsularische Bescheinigung zu erheben. Damit 34,07 Euro Plus die spätere Gebühr des Bundesamts für Justiz |
Ausfuhrbestätigung zur Mehrwertsteuerrückerstattung/ (standard) Konsularische Bescheinigung |
34,07 Euro |
Legalisation einer tansanischen Personenstandsurkunde |
28,45 Euro |
Urnenbescheinigung/ Leichenpass |
64,07 Euro |
Staatsangehörigkeitsausweis / Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit |
Keine Gebühr der Auslandsvertretung für die Annahme des Antrags aber spätere Gebühr des Bundesverwaltungsamts |
Beibehaltungsgenehmigung |
Keine Gebühr der Auslandsvertretung für die Annahme des Antrags aber spätere Gebühr des Bundesverwaltungsamts |
Hilfe-/intensive Beratung |
Nach Zeitaufwand |
Gebühren für Visaangelegenheiten
Die Gebühr unterscheidet sich je nach Art des Visums:
Schengenvisum - Kurzaufenthalte bis zu 90 Tage (Antragsteller ab 12 Jahre) |
90,- Euro |
Schengenvisum - Kurzaufenthalte bis zu 90 Tage (Antragsteller zwischen 6 und 11 Jahren) |
45,- Euro |
Nationales Visum - Daueraufenthalte über 90 Tage (Antragsteller ab 18 Jahre) |
75,- Euro |
Nationales Visum - Daueraufenthalte über 90 Tage (Antragsteller zwischen 0 und 17 Jahren) |
37,50 Euro |
Im Fall der Ablehnung des Visumantrags wird die Gebühr nicht zurück erstattet. Die Gebühr ist nicht eine Gebühr für die Erteilung eines Visums, sondern die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags.
Gebührenbefreiung für Visa:
Wer? |
als zusätzliche Nachweise für die Gebührenbefreiung sind einzureichen: |
Kinder unter 6 Jahren (nur bei Schengen Visum Antrag) |
- |
Ehegatten von Deutschen |
Kopie der Heiratsurkunde (sofern zutreffend bei nicht deutschen Urkunden - übersetzt und legalisiert) und des deutschen Passes des Ehegatten |
Ehegatten von EU-Staatsangehörigen, wenn sie mit diesen zusammen reisen |
Kopie der Heiratsurkunde (ggf. mit Legalisation des Eu-Mitgliedstaates und des EU-Passes des Ehegatten |
minderjährige Kinder von EU-Staatsangehörigen |
Kopie der (legalisierten) Geburtsurkunde und EU-Pass des Elternteils |
Schüler, Studenten und Lehrer für Kurzaufenthalte zu Studienzwecken |
Nachweise zum Zweck der Reise |
Wissenschaftler für Kurzaufenthalte zu Forschungszwecken |
Nachweise zum Zweck der Reise |
auf Einladung deutscher Regierungsorganisationen sofern die Kosten seitens der Bundesrepublik Deutschland getragen werden (je nach Einzelfall) |
geht aus der Einladung hervor |
Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden |
Nachweis anhand Einladung und geeigneter Begleitschreiben |
WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass der externe Dienstleister TLScontact für seine Dienste im Zusammenhang mit der Annahme von Visumsanträgen eine Servicegebühr berechnet. Die Höhe der Servicegebühr wurde direkt zwischen dem Auswärtigen Amt und dem externen Dienstleister vereinbart.
Für Einzelheiten besuchen Sie bitte die Webseite von TLScontact.