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Gebühren

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Für viele unserer Dienstleistungen fallen Gebühren an, über die wir Sie hier informieren.

Zahlungsarten

Euroscheine
Euroscheine © picture-alliance/dpa

Die Gebühren ergeben sich aus den deutschen Gesetzen, beispielsweise dem Passgesetz oder der Auslandskostenverordnung. Sie sind grundsätzlich in Euro festgelegt und werden zum jeweiligen Zahlstellenkurs in Tansanische Schilling (TZS) umgerechnet. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung (nach oben oder unten) auf den nächsten 1000,- TZS-Betrag.

Gebühren sind zahlbar in bar in Tansanischen Schilling (TZS) oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard)

Bitte beachten Sie folgendes:

  • Es ist nicht erlaubt, ein Handy mit in das Gebäude zu bringen. Wenn Sie bei Zahlungen mit Kreditkarte ein „One Time Password“ oder ähnliches benötigen, haben Sie keine Möglichkeit, darauf zuzugreifen.
  • Aus technischen Gründen kann es gelegentlich zu Ausfällen bei Kreditkartenzahlungen kommen.
  • Die Abbuchung von Kreditkarte erfolgt in Euro aus Deutschland und es können Bankgebühren anfallen. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre ggf. tansanische Bank eine Belastung aus dem Ausland nicht aus Sicherheitsgründen verweigert.

Für Honorarkonsuln gelten Besonderheiten und Aufschläge.

Gebühren für Passangelegenheiten

Leben Sie nicht im Konsularbezirk der Auslandsvertretung oder sind Sie noch in Deutschland gemeldet? Dann gilt für Sie die erhöhte Gebühr mit Unzuständigkeitszuschlag.

normal

mit Zuschlag wegen Unzuständigkeit

Biometrischer Reisepass mit 32 Seiten

(Antragsteller ab 24 Jahre)

101,- Euro

171,- Euro

Biometrischer Reisepass mit 32 Seiten

(Antragsteller unter 24 Jahre)

68,50 Euro

106,- Euro

Vorläufiger Reisepass

70,- Euro

96,- Euro

Personalausweis
(Antragsteller ab 24 Jahre)

67,- Euro

80,- Euro

Personalausweis
(Antragsteller unter 24 Jahre)

52,80 Euro

65,80 Euro

Zusätzliche Optionen

Biometrischer Reisepass mit 48 Seiten
(sinnvoll für Vielreisende)

Gebühr
plus 22,- Euro

Expressverfahren

(beschleunigte Bearbeitung und Herstellung -

etwa 3 Wochen ab Erteilung zzgl. Versand)

Gebühr
plus 32,- Euro


Gebühren für andere Dienstleistungen

Das Gebührenrecht für konsularische Amtshandlungen wurde mit Wirkung vom 01.10.2021 geändert.

Es gilt die besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV).

Zum Hintergrund: Die AABGebV setzt die Vorgaben des 2013 in Kraft getretenen Bundesgebührengesetzes (BGebG) um. Mit der Strukturreform des Bundesgebührenrechts wurde eine Stärkung des Kostendeckungsprinzips vollzogen. Dieses soll gewährleisten, dass die Kosten, die durch eine der einzelnen Person „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ entstanden sind, dieser Person und nicht der Allgemeinheit (kurz: dem Steuerzahler) zur Last fallen.

Das bislang dem Verwaltungskostenrecht zugrundeliegende Äquivalenzprinzip, wonach ein angemessenes Verhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits bestehen soll, wird somit als gebührenrechtliches Leitprinzip abgelöst. Siehe ausführlich hier.

Demnach werden nun folgende Gebühren erhoben:

Unterschriftsbeglaubigung

(bspw. Genehmigungserklärung für Grundstückskauf)

56,43 Euro

Namenserklärung

Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung: 79,57 Euro

plus Gebühr für Kopiebeglaubigung (siehe unten) plus spätere Gebühr des Standesamts

Geburtsregistrierung /

Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt

Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung: 56,43 Euro ohne Namenserklärung, bzw. 79,57 Euro mit Namenserklärung

plus Gebühr für die Kopiebeglaubigung (siehe unten)

plus spätere Gebühr des Standesamts

Eheregistrierung /

Antrag auf Beurkundung der Auslandseheschließung

Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung: 56,43 Euro ohne Namenserklärung, bzw. 79,57 Euro mit Namenserklärung

plus Gebühr für die Kopiebeglaubigung (siehe unten)

plus spätere Gebühr des Standesamts

Beglaubigung von Kopien

Die Gebühr ist für jedes Dokument einzeln zu begleichen.

Das Zusammenfassen und Beglaubigen mehrerer Dokumente in einem Vermerk ist nur zulässig, soweit im Rahmen einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung (Geburtsanzeige, Namenserklärung) Kopien verschiedener Dokumente an die zuständige deutsche Behörde übermittelt werden müssen.

23,22 Euro

Vorbereitung der Beurkundung einer Willenserklärung (z.B. Eidesstattliche Versicherungen)

Beurkundung einer Willenserklärung (wie obenoder z.B. Vaterschaftsanerkennung/Zustimmungserklärung der Mutter)

144,75 Euro

102,76 Euro

Vorbereitung der Beurkundung eines Erbscheinsantrags, Antrags auf ein Europäisches Nachlasszeugnis oder eines Testaments-vollstreckerzeugnisses

Beurkundung eines Antrags

(wie oben)

296,58 Euro

154,45 Euro

Lebensbescheinigung

gebührenfrei

Führungszeugnis

Es sind die Gebühren wie für eine konsularische Bescheinigung zu erheben. Damit

34,07 Euro

Plus die spätere Gebühr des Bundesamts für Justiz

Ausfuhrbestätigung zur Mehrwertsteuerrückerstattung/

(standard) Konsularische Bescheinigung

34,07 Euro

Legalisation einer tansanischen Personenstandsurkunde

28,45 Euro

Urnenbescheinigung/

Leichenpass

64,07 Euro

Staatsangehörigkeitsausweis / Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Keine Gebühr der Auslandsvertretung für die Annahme des Antrags aber spätere Gebühr des Bundesverwaltungsamts

Beibehaltungsgenehmigung

Keine Gebühr der Auslandsvertretung für die Annahme des Antrags aber spätere Gebühr des Bundesverwaltungsamts

Hilfe-/intensive Beratung

Nach Zeitaufwand

Gebühren für Visaangelegenheiten

Die Gebühr unterscheidet sich je nach Art des Visums:

Schengenvisum - Kurzaufenthalte bis zu 90 Tage

(Antragsteller ab 12 Jahre)

90,- Euro

Schengenvisum - Kurzaufenthalte bis zu 90 Tage

(Antragsteller zwischen 6 und 11 Jahren)

45,- Euro

Nationales Visum - Daueraufenthalte über 90 Tage

(Antragsteller ab 18 Jahre)

75,- Euro

Nationales Visum - Daueraufenthalte über 90 Tage

(Antragsteller zwischen 0 und 17 Jahren)

37,50 Euro

Im Fall der Ablehnung des Visumantrags wird die Gebühr nicht zurück erstattet. Die Gebühr ist nicht eine Gebühr für die Erteilung eines Visums, sondern die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags.

Gebührenbefreiung für Visa:

Wer?

als zusätzliche Nachweise für die Gebührenbefreiung sind einzureichen:

Kinder unter 6 Jahren (nur bei Schengen Visum Antrag)

-

Ehegatten von Deutschen

Kopie der Heiratsurkunde (sofern zutreffend bei nicht deutschen Urkunden - übersetzt und legalisiert) und des deutschen Passes des Ehegatten

Ehegatten von EU-Staatsangehörigen, wenn sie mit diesen zusammen reisen

Kopie der Heiratsurkunde (ggf. mit Legalisation des Eu-Mitgliedstaates und des EU-Passes des Ehegatten

minderjährige Kinder von EU-Staatsangehörigen

Kopie der (legalisierten) Geburtsurkunde und EU-Pass des Elternteils

Schüler, Studenten und Lehrer für Kurzaufenthalte zu Studienzwecken

Nachweise zum Zweck der Reise

Wissenschaftler für Kurzaufenthalte zu Forschungszwecken

Nachweise zum Zweck der Reise

auf Einladung deutscher Regierungsorganisationen sofern die Kosten seitens der Bundesrepublik Deutschland getragen werden (je nach Einzelfall)

geht aus der Einladung hervor

Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden

Nachweis anhand Einladung und geeigneter Begleitschreiben

WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass der externe Dienstleister TLScontact für seine Dienste im Zusammenhang mit der Annahme von Visumsanträgen eine Servicegebühr berechnet. Die Höhe der Servicegebühr wurde direkt zwischen dem Auswärtigen Amt und dem externen Dienstleister vereinbart.

Für Einzelheiten besuchen Sie bitte die Webseite von TLScontact.

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