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Einbürgerung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
Deutsche Reisepässe, © picture alliance / Arco Images
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und möchten diese wieder erwerben?
Wenn Sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, und diese durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit oder Eintritt in fremde Streitkräfte verloren haben, können Sie eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht (§ 13 StAG).
Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses bestehen folgende Mindestanforderungen: Unterhaltsfähigkeit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sehr enge Bindungen an Deutschland, Straffreiheit.
Die Anforderungen an die Einbürgerung sind zudem abhängig von dem Zeitpunkt, an dem Sie eingebürgert wurden:
Wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.2000 verloren haben, wird im Rahmen Ihres Antrags u.a. geprüft, ob bei rechtzeitigem Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) erteilt worden wäre und, ob die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.01.2000 verloren haben, müssen Sie ein besonderes öffentliches und staatliches Interesse an Ihrer Einbürgerung nachweisen.
Weitere Informationen (u.a. zur Miteinbürgerung von Kindern und der Beibehaltung der derzeitigen Staatsangehörigkeit) finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts (BVA).
Einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung gibt es nicht. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen des BVA.
Wie beantrage ich die Einbürgerung?
Zuständig für Anträge aus dem Ausland ist das BVA. Den Antrag müssen Sie jedoch über die Botschaft Daressalam abgeben.
- Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Dokumenten
Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen.
Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie dieses.
Alle Antragsteller müssen einen eigenständigen Antrag ausfüllen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag unterschreiben.Persönliche Abgabe: Schreiben Sie uns eine E-Mail an consular-team@dare.diplo.de, Betreff: Einbürgerung und bitten um einen Termin zur Vorsprache anl. Abgabe des Antrages. Es ist empfehlenswert – gerade bei langen Anreisen – Ihren Antrag und begleitende Dokumente der E-Mail beizufügen. Sollte dann bereits auffallen, dass der Antrag nicht vollständig ist, können wir einen entsprechenden Hinweis geben. Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.
Achtung - Sollte Ihr Antrag nicht vollständig sein, werden wir Ihnen empfehlen, diesen nicht weiterzuleiten. Eine erneute Vorsprache ist dann erforderlich.
Nach der Durchsicht Ihres Antrags und dem Verfassen einer Stellungnahme durch die Botschaft wird dieser zur Bearbeitung und Entscheidung an das BVA weitergeleitet.
Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier
Bearbeitungsdauer
Bitte beachten Sie, dass die Botschaft keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit hat. Sachstandsanfragen an die Botschaft oder das BVA beschleunigen die Bearbeitung Ihres Antrags nicht. Diese Anfragen werden seitens der Botschaft nicht beantwortet.
Sobald es Neuigkeiten zu Ihrem Antrag gibt, werden Sie entsprechend darüber informiert.
Gebühren
Informationen zu den Gebühren des BVA finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Ablehnung Gebühren anfallen.
Die Gebühr ist nach Abschluss des Verfahrens direkt an das BVA zu zahlen. Sie werden hierzu entsprechend durch das Generalkonsulat informiert.
Die Dienstleistung der Botschaft ist gebührenfrei. Lediglich z.B. für das Erstellen beglaubigter Kopien oder Legalisationen können Gebühren erhoben werden.
Muss ich die Einbürgerungsurkunde aufbewahren?
Sie sollten Ihre Einbürgerungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und Sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.
Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.
Hinweis für Doppelstaater mit weiterer Staatsangehörigkeit
Bitte beachten Sie: Gemäß § 1 Passgesetz (PassG) sind deutsche Staatsangehörige verpflichtet, mit einem gültigen deutschen Pass nach Deutschland ein- und auszureisen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft werden kann.