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Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes, © Auswärtiges Amt

30.03.2023 - Artikel

Artikel 116 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) besagt:

„Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.“

Was bedeutet „aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen“?

Während des nationalsozialistischen Regimes wurde deutschen Staatsangehörigen vor allem auf zwei Arten die Staatsangehörigkeit entzogen:

  • durch eine Sammelausbürgerung aller deutscher Staatsangehörige jüdischen Glaubens, die am oder nach dem 27.11.1941 ihren dauerhaften Aufenthalt im Ausland hatten
    (basierend auf der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941)

  • durch Widerruf von Einbürgerungen oder Aberkennung der Staatsangehörigkeit in Einzelfällen, die im Reichsanzeiger veröffentlicht wurden
    (Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.7.1933)

Welche Abkömmlinge können beantragen?

Rechtliche Abkömmlinge von deutschen Staatsangehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, haben einen Anspruch auf Einbürgerung. Jeder Nachfahre hat einen eigenständigen Anspruch. (Ur-) Enkel können daher auch beantragen, wenn ihre (Groß-)Eltern selbst nicht beantragt haben. Kinder unter 16 Jahren benötigen die Zustimmung ihrer Sorgenberechtigten.

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

  • vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter

  • vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Abs. 2 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, haben die Möglichkeit formlos einen neuen Antrag zu stellen. Das Generalkonsulat hilft hier sehr gerne weiter

Welche Auswirkungen hat die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag?

Personen, die eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen haben, nachdem ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, haben einen Anspruch auf Wiederherstellung ihrer Staatsangehörigkeit. Dies trifft auch auf ihre Abkömmlinge zu.

Personen, die eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen haben, bevor ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, könnten eine Möglichkeit haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach §14 Staatsangehörigkeitsgesetz wiederzuerlangen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wie beantrage ich die Einbürgerung?

Über Anträge aus dem Ausland entscheidet das Bundesverwaltungsamt (BVA). Der Antrag kann über das Generalkonsulat Sydney abgegeben werden.

  1. Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Dokumenten.

  2. Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen.

  3. Sollten Ihnen Dokumente fehlen, beantragen Sie diese bitte bei den Beschaffung von Personenstandsurkunden in Deutschland und Tansania.

  4. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie dieses.
    Alle Antragsteller müssen einen eigenständigen Antrag ausfüllen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag unterschreiben. Wenn Sie Ihren Anspruch von Ihren Ur-Großeltern ableiten, füllen Sie bitte auch „Anlage V“ aus. Dies ist nicht notwendig, wenn Sie gleichzeitig mit ihren Eltern beantragen.

  5. Persönliche Abgabe: Schreiben Sie uns eine E-Mail an consular-team@dare.diplo.de, Betreff: Einbürgerung nach Artikel 116 GG und bitten um einen Termin zur Vorsprache anl. Abgabe des Antrages. Es ist empfehlenswert – gerade bei langen Anreisen – Ihren Antrag und begleitende Dokumente der E-Mail beizufügen. Sollte dann bereits auffallen, dass der Antrag nicht vollständig ist, können wir einen entsprechenden Hinweis geben. Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.

    Nach der Durchsicht Ihres Antrags durch die Botschaft wird dieser zur Bearbeitung und Entscheidung an das BVA weitergeleitet.

Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier​​​​​​​

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt auch davon ab, ob alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden oder, ob das BVA selbst noch Nachforschungen anstellen muss. Je mehr Unterlagen oder zusätzliche Informationen Sie vorlegen können, umso leichter ist für das BVA alle erforderlichen Informationen zu finden.

Bitte beachten Sie, dass die Botschaft keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit hat. Sachstandsanfragen beschleunigen die Bearbeitung Ihres Antrags nicht.

Sobald es Neuigkeiten zu Ihrem Antrag gibt, werden Sie entsprechend darüber

Gebühren

Das Einbürgerungsverfahren und die Dienstleistung der Botschaft sind gebührenfrei.

Muss ich die Urkunde aufbewahren?

Sie sollten Ihre Einbürgerungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, Sie für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.






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