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Namensrecht und Namenserklärungen

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Die Namensführung von Deutschen unterliegt ausschließlich deutschem Namensrecht. Der Name im deutschen Rechtsbereich kann von dem Namen abweichen, den Sie oder Ihr Kind in tansanischen Dokumenten tragen.
Lesen Sie, ob Sie hier eine Namenserklärung abgeben müssen und wie Sie dies tun können.

Der Name in der Ehe

Wenn Sie eine Ehe geschlossen und bei der Eheschließung keine Namenserklärung abgegeben haben, die in Deutschland wirksam ist, ändert sich Ihre Name nicht. Wenn Sie beispielsweise in Tansania geheiratet haben, behalten Sie auch weiterhin Ihren Geburtsnamen.

Dies gilt auch, wenn Sie Doppelstaater sind und in Ihrem anderen Heimatland bereits den gewünschten Namen tragen. Bitte beachten Sie, dass eine Namenserklärung unter Umständen auch dann notwendig sein kann, wenn bereits früher ein deutscher Reisepass auf den gewünschten Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer notwendigen Namenserklärung damals aber versäumt wurde.

Eine Ehenamenserklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich.

Wahlmöglichkeiten:

Nach deutschem Recht kann entweder Familien- oder Geburtsname des einen oder des anderen Ehepartners als Ehename bestimmt werden. Gleichzeitig kann ein deutscher Ehepartner dem gemeinsam gewählten Ehenamen den bisher geführten Namen (oder den Geburtsnamen) vorab- bzw. hintenanstellen.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Rechtswahl zugunsten des ausländischen Heimatrechts Ihres Ehepartners zu treffen. Sie können dann einen Namen tragen, wie ihn das ausländische Recht erlaubt. Eine solche Rechtswahl ist sinnvoll, wenn der von Ihnen gewünschte Name nach deutschem Recht nicht erlaubt ist.

Name nach Scheidung oder Tod des Ehegatten

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename) gewünscht wird, ist eine gesonderte Namenserklärung hierüber abzugeben.

Das für die Entgegennahme Ihrer Namenserklärung zuständige deutsche Standesamt wird von Ihnen erwarten, dass Sie eine im Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst im deutschen Rechtsbereich anerkennen lassen. Informationen zur Scheidungsanerkennung

Der Name eines Kindes

Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht immer automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Nachname vermerkt ist.

Foto von Eheringen
Eheschließung© picture alliance / ZB

Bitte beachten Sie, dass eine Namenserklärung unter Umständen auch dann noch notwendig sein kann, wenn bereits früher das Kind ein Reisepass auf den Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer Namenserklärung aber damals versäumt wurde.

Nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich der Familienname des Kindes, welche Möglichkeiten zur Namenswahl haben Sie?

  1. Deutsches Recht: Falls beide Elternteile ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist automatisch die deutsche Rechtsordnung für die Wahl des Familiennamens des Kindes maßgeblich. Die Eltern haben die Wahl, ob sie den Familiennamen der Mutter, oder den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Wenn die Kinder innerhalb einer Ehe geboren sind, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
  2. Ausländisches Recht: Falls ein Elternteil zum Beispiel die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, können die Eltern wählen, ob sie die deutsche, oder die spanische Rechtsordnung als Grundlage für die Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes wählen möchten. Die Wahl ausländischen Rechts ist dann sinnvoll, wenn Ihr Kind einen Namen tragen soll, der nach deutschem Recht nicht erlaubt ist. Die Namenswahl erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Kinder.

Achtung: Die Wahl tansanischen Rechts ist nicht möglich. Denn: Das tansanische Recht kennt kein ausdrückliches Namensrecht. In der Rechtspraxis/Gewohnheitsrechtlich wird üblicherweise eine Namenskette gebildet. Demnach kann ein Vorname frei gewählt werden. Der Vorname des - in der Geburtsurkunde angegebenen möglichen - Vaters des Kindes wird zum mittleren Namen/Zweitnamen des Kindes und der zweite Name des Vaters wird zum Familiennamen des Kindes (es sei denn es liegt ein Stammesname vor, welcher dann Familienname bleibt).
Tansanisches Recht stellt die Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind in die freie Wahl der sorgeberechtigten Eltern, es ist auch die Erteilung eines sogenannten Phantasienamens möglich. Demnach kann tansanische Recht nach Ansicht der Botschaft Daressalam NICHT nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden (s. u.a. BGH Beschluss XII ZB 47/17 vom 9. Mai 2018).

Wie ist das Verfahren zur Wahl des Familiennamens für Ihr Kind?

Falls eine Namenswahl erforderlich ist, können Sie den Familiennamen Ihres Kindes im Rahmen einer Geburtsanzeige oder, falls Sie keine deutsche Geburtsurkunde beantragen möchten, in einer separaten Namenserklärung wie unten beschrieben bestimmen. Es ist empfehlenswert die Namenserklärung direkt in Verbindung mit o.g. Geburtsanzeige vorzunehmen.

Der Name eines volljährigen Kindes

Wenn Sie als volljähriges Kind mindestens eines deutschen Elternteils das erste Mal einen deutschen Pass beantragen und Ihre Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen zum Zeitpunkt Ihrer Geburt trugen, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Auch wenn Sie bereits einen deutschen Pass hatten, eine Namenserklärung damals aber versäumt wurde, kann es sein, dass Sie eine Namenserklärung nachholen müssen.

Wie gebe ich eine Namenserklärung ab?

Eine Namenserklärung kann nur persönlich bei der Auslandsvertretung abgegeben werden. Allgemein gilt:

  1. Nehmen Sie zunächst via Kontaktformular Kontakt zu uns auf. Sie erhalten eine automatisierte E-Mail welche erneut sämtliche für Sie wichtige Informationen erhält. In einem nächsten Schritt können Sie dann zur Vorbereitung der Beurkundung die nachstehend genannten Dokumente sowie das digital ausgefüllte (nicht unterschriebene) pdf- Antragsformular an die Botschaft übermitteln. Dies ermöglicht zu überprüfen, ob sämtliche Dokumente vollständig vorhanden sind und erspart unnötige Anreisen. Bei Vollständigkeit wird Ihnen im nächsten Schritt ein Terminvorschlag übersandt. Bitte nehmen Sie unsere Hinweise zum Datenschutz zur KenntnisBringen Sie alle unten genannten Unterlagen im Original zu Ihrem Termin mit. Sämtlichen nicht-deutschen (oder englischen) Dokumenten muss eine vereidigte Übersetzung beigefügt sein.
  2. Alle tansanischen Urkunden müssen mit Legalisation vorgelegt werden oder in einer Form, dass die Botschaft die Legalisation anbringen kann.
  3. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein; das Standesamt kann im Einzelfall jedoch auch Übersetzungen für englischsprachige Dokumente verlangen.
  4. Ihre deutsche Auslandsvertretung leitet Erklärung und Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter, welches über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellt. Für die Namensbescheinigung wird das Standesamt eine zusätzliche Gebühr erheben.
  5. Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.

Benötigte Unterlagen:

Beide Ehegatten müssen persönlich vorsprechen.

Notwendige Unterlagen und Nachweise:

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular
  • Nachweis zur Identität (Reisepass/ID Buch (NIDA)) beider Ehegatten
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten (z.B. Pässe, Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden)
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten (falls erforderlich: legalisiert)
  • ggf. Geburtsurkunden aller gemeinsamer Kinder (falls erforderlich: legalisiert)
  • Heiratsurkunde (falls erforderlich: legalisiert)
  • Falls es vorherige Ehen gab: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Adoptionsbeschluss
  • Gebühr

Sie müssen alleine persönlich vorsprechen.

Notwendige Unterlagen und Nachweise:

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular
  • Nachweis zur Identität (Reisepass/ID Buch (NIDA))
  • ggf. Namensbescheinigung oder deutsche Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunde (bei Rückkehr zum Geburtsnamen)
  • Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten
  • Scheidungsanerkennung der ausländischen Ehescheidung
  • Gebühr

Alle Sorgeberechtigten und Kinder ab 14 Jahren müssen persönlich vorsprechen.
Achtung – wir empfehlen direkt die Abgabe einer Geburtsanzeige

Notwendige Unterlagen und Nachweise:

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular
  • Nachweis zur Identität (Reisepass/ID Book (NIDA)) beider Elternteile und ggf. des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Elternteile und des Kindes (z.B. Pässe, Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden)
  • Geburtsurkunden der Eltern (falls erforderlich: legalisiert)
  • Geburtsurkunde des Kindes (falls erforderlich: legalisiert)
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern (falls erforderlich: legalisiert)
  • Falls das Kind außerhalb der Ehe geboren wurde, Nachweis über den Familienstand der Mutter im Zeitpunkt der Geburt
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter bzw. Urteil zur Abstammungsfeststellung.
  • Falls es vorherige Ehen gab: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten (falls erforderlich: legalisiert)
  • ggf. Adoptionsbeschluss
  • ggf. Geburtsurkunden der jüngeren Geschwister der gleichen gemeinsamen Eltern
  • Gebühr

Sie müssen als volljähriges Kind die Erklärung selbst abgeben.

Notwendige Unterlagen und Nachweise:

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular
  • Nachweis zur Identität des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Elternteile und des Kindes (z.B. Pässe, Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden)
  • Geburtsurkunden der Eltern (ggf. legalisiert)
  • Geburtsurkunde des Kindes (ggf. legalisiert)
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern (ggf. legalisiert)
  • Falls das Kind außerhalb der Ehe geboren wurde, Nachweis über den Familienstand der Mutter im Zeitpunkt der Geburt
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • Falls es vorherige Ehen der Eltern gab: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten
  • ggf. Adoptionsbeschluss
  • Gebühr

Achtung: Hier können nicht alle Fälle abgebildet werden. In Einzelfällen können weitere Nachweise erforderlich sein.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Es gibt Fälle, in denen eine Namenserklärung nach den bislang auf dieser Seite beschriebenen zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht oder nicht mehr abgegeben werden kann.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine Änderung des Namens rechtfertigen würde, kann ein Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Link zum Kontaktformular



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