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Hinweise für Einlader (nur für deutsche Staatsangehörige): Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung

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Übernehmen Sie als Einlader für einen Visumantragsteller die Reise- und Aufenthaltskosten oder kann der Reisende keine eigenen finanziellen Mittel nachweisen, können Sie bei der der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgeben. Diese förmliche Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes dient dem Reisenden dann als Finanzierungsnachweis, die er der Visastelle vorlegen kann, wenn er sein Visum beantragt. Eine formlose Einladung mit der Sie sich entsprechend verpflichten ist hingegen nicht ausreichend.



Weitere Informationen zur Verpflichtungserklärung finden Sie hier

Ihre Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers, für den Sie sich verpflichten, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit.

Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz). Ihre Verpflichtung zur Erstattung von Kosten im Krankheitsfall lässt die Verpflichtung des Visa-Antragstellers zum Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bei der Botschaft unberührt. Das heißt, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz in jedem Fall vom Visa-Antragsteller bei Antragstellung vorgelegt werden muss.

Ihre Verpflichtung umfasst ferner die Ausreisekosten (z.B. Flugticket) und die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung (z.B. Abschiebung) des Visa-Antragstellers. Hierzu gehören sowohl Beförderungs- und Gepäckkosten bis zum ausländischen Zielort als auch eventuell notwendige Begleiter-, Übersetzungs-, Verpflegungs- und Haftkosten. Die Verpflichtung besteht so lange weiter, bis die Person, für die Sie sich verpflichtet haben, die Bundesrepublik Deutschland verlässt oder ihr ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt wird. Sollten Sie Ihren eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen, so können die aufgewendeten Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar (siehe auch § 95 AufenthG) und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Ihre Daten werden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 h Aufenthaltsverordnung gespeichert.

Zeitliche Gültigkeit der Verpflichtungserklärung:

Der Visumantrag muss innerhalb von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum der Verpflichtungserklärung gestellt werden.

Finanzielle Leistungsfähigkeit:

Können Sie Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachweisen, so muss dies der Visa-Antragsteller bei Antragstellung selbst tun. Ihre Verpflichtungserklärung kann in diesem Fall nicht als Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts des Visa-Antragstellers dienen, sondern gilt lediglich als Einladung. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nach §§ 66-68 AufenthG.

Wie viel Einkommen bzw. Sparguthaben Sie benötigen, hängt davon ab, wen und wie viele Personen Sie einladen möchten. Außerdem hängt es davon ab, ob Sie verheiratet sind und / oder Kinder haben.

Wenn Sie unverheiratet und kinderlos sind, müssen Sie mit den folgenden Summen rechnen:

Für eine volljährige Person benötigen Sie mindestens ein Einkommen von 1.265 € Netto pro Monat oder ein Spar-Guthaben von mindestens 15.180 €. Für jede weitere volljährige Person, die Sie einladen möchten, erhöht sich das erforderliche Netto-Einkommen um 333 € pro Monat bzw. das erforderliche Spar-Guthaben um 4.000€.

Für eine volljährige Person + 1 Kind benötigen Sie mindestens ein Einkommen von 1.502 € Netto pro Monat oder ein Spar-Guthaben von mindestens 18.030 €. Für jedes weitere Kind, dass sie zusätzlich einladen möchten, erhöht sich das erforderliche Netto-Einkommen um 237 € pro Monat bzw. das erforderliche Spar-Guthaben um 2.850€.

Wenn Sie nur eine minderjährige Person einladen möchten, benötigen Sie mindestens ein Einkommen von 1.169 € Netto pro Monat oder ein Spar-Guthaben von mindestens 14.030 €.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Kinder haben oder eine*n Ehepartner*in ohne eigenes Einkommen, erhöht sich das Mindesteinkommen bzw. das Mindest-Sparguthaben, das Sie benötigen. Erkundigen Sie sich bei der Ausländerbehörde nach den Mindesteinkommen bzw. Mindest-Sparguthaben für Ihren Fall.


Deutsche Staatsangehörige können im Rechts- und Konsularreferat der Deutschen Botschaft Daressalam unter Vorlage folgender Unterlagen eine Verpflichtungserklärung (gemäß §§ 66-68 AufenthG) abgeben:

  • Gültiger Reisepass (im Original)

  • Nachweis, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Botschaft Daressalam haben (z.B. durch Eintrag des Wohnortes in Ihrem deutschen Reisepass)

  • gültige tansanische Aufenthaltserlaubnis. Von einem vorübergehenden Aufenthalt in Tansania ist auszugehen, wenn Sie ein tansansiches Visum für einen Aufenthalt von maximal 90 Tage besitzen. In diesem Fall kann die Verpflichtungserklärung nicht in der Botschaft abgegeben werden.

  • Passkopie der Person, für die Sie sich verpflichten

  • Nachweise Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit/ Bonität.
    Dazu gehören Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Arbeitsvertrag, Bescheinigung einer deutschen Bank über regelmäßige Einkünfte der letzten drei Monate und insbesondere aktuelle Kontoauszüge eines deutschen Kontos, aus denen sich Ihre Bonität ergibt.
    Bitte beachten Sie, dass eine Verpflichtungserklärung nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erfüllen kann, wenn der sich Verpflichtende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln in Deutschland bestreiten kann. Sollten Sie nur über Vermögen außerhalb Deutschlands oder außerhalb der EU verfügen, kann die Auslandsvertretung die Bonität grundsätzlich nicht bestätigen.

Bitte legen Sie alle verfügbaren Nachweise im Original und in einfacher Kopie vor. Oft kann die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht durch Vorlage nur eines einzigen Nachweises (z.B. nur des Arbeitsvertrags) glaubhaft gemacht werden.

Die Gebühren für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung finden Sie hier.

Die Verpflichtungserklärung wird nur nach vorheriger Online Terminvereinbarung für die Kategorie ‚Unterschriftsbeglaubigung‘ entgegengenommen (nur für deutsche Staatsangehörige).

Sollten Sie sich nur vorübergehend in Tansania aufhalten und Ihren Wohnort in Deutschland haben, ist die Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung nicht möglich. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige deutsche Ausländerbehörde. Wir behalten uns vor entsprechende Anfragen nicht zu beantworten.

Text der §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz




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