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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
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Sie möchten eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren? Dann können Sie vorab eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen.
- Was ist eine Beibehaltungsgenehmigung?
- Benötigt mein Kind eine Beibehaltungsgenehmigung?
- Wie beantrage ich?
- Wie weise ich meine Aufenthaltsberechtigung in Tansania nach?
- Bearbeitungsdauer
- Gebühren
- Meine ausländische Einbürgerung verzögert sich – wie beantrage ich eine zweite Beibehaltungsgenehmigung?
- Muss ich die Urkunde aufbewahren?
- Hinweis für Doppelstaater
- Datenschutzinformationen
Was ist eine Beibehaltungsgenehmigung?
Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag oder den Antrag des gesetzlichen Vertreters führt grundsätzlich zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie können sich davor schützen, indem Sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Alle Informationen zur Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Sie benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates, oder der Schweiz beantragen möchten.
Sollten Sie absehen, dass sich Ihre Einbürgerung in Tansnia verzögert, beantragen Sie bitte sechs Monate vor Ablauf eine zweite Genehmigungserklärung mit dem BVA. Auch diese muss Ihnen ausgehändigt sein, um Sie vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu schützen.
Benötigt mein Kind eine Beibehaltungsgenehmigung?
Ihr minderjähriges Kind benötigt eine Beibehaltungsgenehmigung, wenn:
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beide sorgeberechtigten Eltern deutsche Staatsangehörige sind und zeitgleich mit dem Kind die fremde Staatsangehörigkeit beantragen
oder
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der allein sorgeberechtigte Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist und zeitgleich mit dem Kind die fremde Staatsangehörigkeit beantragt.
Ihr minderjähriges Kind benötigt keine Beibehaltungsgenehmigung, wenn:
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ein sorgeberechtigter Elternteil nicht die deutsche, sondern eine andere Staatsangehörigkeit besitzt
oder
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nur für das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit beantragt wird
oder
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nur für einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile und das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit beantragt wird.
Sollte Ihr Kind zum Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit bereits volljährig sein, benötigt es immer eine Beibehaltungsgenehmigung. Hierbei ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Annahme relevant, nicht des Antrags oder der Mitteilung, dass dem Antrag stattgegeben wurde.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesverwaltungsamt, bevor Ihr Kind eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.
Wie beantrage ich?
Über Anträge aus dem Ausland entscheidet das BVA. Der Antrag ist über die Botschaft Daressalam abzugeben.
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Lesen Sie die Informationen des BVAs zum Ablauf und zu den benötigten Dokumenten.
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Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen.
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Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie dieses. Alle Antragsteller müssen einen eigenständigen Antrag ausfüllen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag unterschreiben
- Persönliche Abgabe: Schreiben Sie uns eine E-Mail an consular-team@dare.diplo.de, Betreff: Beibehaltungsgenehmigung und bitten um einen Termin zur Vorsprache anl. Abgabe des Antrages. Es ist empfehlenswert – gerade bei langen Anreisen – Ihren Antrag und begleitende Dokumente der E-Mail beizufügen. Sollte dann bereits auffallen, dass der Antrag nicht vollständig ist, können wir einen entsprechenden Hinweis geben. Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.
Achtung - Sollte Ihr Antrag nicht vollständig sein, werden wir Ihnen empfehlen, diesen nicht weiterzuleiten. Eine erneute Vorsprache ist dann erforderlich.
Nach der Durchsicht Ihres Antrags und dem Verfassen einer Stellungnahme durch die Botschaft wird dieser zur Bearbeitung und Entscheidung an das BVA weitergeleitet. Bitte haben Sie Verständnis, dass nur vollständige Anträge entgegengenommen werden können. Unvollständige Anträge werden zurückgereicht.
Wie weise ich meine Aufenthaltsberechtigung in Tansania nach?
Die Vorlage eines aktuellen und gültigen tansanischen Aufenthaltstitels ist notwendig.
Bearbeitungsdauer
Bitte beachten Sie, dass die Botschaft keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit hat. Sachstandsanfragen beschleunigen die Bearbeitung Ihres Antrags nicht.
Informationen zum Einbürgerungsverfahren im Ausland erhalten Sie nur von den ausländischen – z.B. tansanischen - Behörden.
Gebühren
Informationen zu den Gebühren des BVA finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Ablehnung Gebühren anfallen.
Die Gebühr ist nach Abschluss des Verfahrens direkt an das BVA zu zahlen. Sie werden hierzu entsprechend durch die Botschaft informiert.
Die Dienstleistung der Botschaft ist gebührenfrei.
Meine ausländische Einbürgerung verzögert sich – wie beantrage ich eine zweite Beibehaltungsgenehmigung?
Sollten Sie sechs Monate vor Ablauf noch nichts von ihrer Einbürgerung gehört haben, beantragen Sie bitte eine zweite Genehmigungserklärung mit dem BVA. Auch diese muss Ihnen ausgehändigt sein, um Sie vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu schützen.
Antragsablauf:
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Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Dokumenten.
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Senden Sie Ihren unterschriebenen Antrag direkt per Post an das Bundesverwaltungsamt. Eine erneute Antragstellung über die Botschaft ist nicht notwendig. Ein Antrag auf eine „Anschlussurkunde“ kann NICHT per E-Mail gestellt werden.
Bei erneuter Antragstellung fallen ebenfalls Gebühren an, diese entsprechen den Gebühren einer Erstbeantragung.
Für die „Anschlussurkunde“ erhalten Sie kein neues Aktenzeichen. Sie behalten das Ihnen bereits bekannte Aktenzeichen.
Muss ich die Urkunde aufbewahren?
Sie sollten Ihre Beibehaltungsgenehmigungsurkunde gut und sicher – auch über den Gültigkeitszeitraum in der Urkunde hinaus - aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie nicht durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben. Auslandsvertretungen und Inlandsbehörden benötigen diese Urkunde u.a. bei Passanträgen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.
Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.
Hinweis für Doppelstaater
Bitte beachten Sie: Gemäß § 1 Passgesetz (PassG) sind deutsche Staatsangehörige verpflichtet, mit einem gültigen deutschen Pass nach Deutschland ein- und auszureisen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft werden kann.