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Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren?„ – Grundsätzliches zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit / Verzicht / Entlassung

Neuer Reisepass vorgestellt

Ein Musterexemplar zeigt am 23.02.2017 in Berlin den neuen Reisepass für Deutschland bei der Vorstellung im Innenministerium. Der neue Pass ist mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen ausgerüstet., © picture alliance / Michael Kappe

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Sie würden gerne wissen, ob bzw. wie Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können? Sie möchten auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten? Sie möchten eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben und dafür die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben?

Im Folgenden finden Sie Informationen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sowie zu den Möglichkeiten des Verzichts und der Entlassung.

Allgemeine Informationen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann unter anderem durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag, Eintritt in fremde Streitkräfte, Adoption oder Verzicht verloren gehen.

Informationen des zuständigen Bundesverwaltungsamts zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie hier:

Merkblatt BVA zum Verlust

Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag hin erwerben, verlieren Sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Vor dem Verlust können Sie sich durch eine Beibehaltungsgenehmigung schützen. Diese muss zum Zeitpunkt der Annahme ausgehändigt und noch gültig sein.

Minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder können die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie auf zeitgleichen Antrag mit den sorgeberechtigten, deutschen Eltern eingebürgert werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ausnahme

Seit dem 28.08.2007 führt die Annahme einer Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Verlust durch Eintritt in fremde Streitkräfte

Seit 01.01.2000:

Wenn Sie in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintreten, verlieren Sie unter folgenden Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit:

  • Sie besitzen ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Staates
    UND

  • Sie haben vorab keine Zustimmung des Bundesministeriums für Verteidigung eingeholt.

Ausnahme:

Seit 01.07.2011 gilt eine pauschale Zustimmung für den Eintritt in die Streitkräfte folgender Staaten:

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),

  • Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO)

  • Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (derzeit Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigten Staaten von Amerika)

Verlust durch Adoption

Seit 01.01.1977: Ein deutsches Kind verliert die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn es

  • von ausländischen Eltern adoptiert wird,

  • nicht weiter mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt und

  • durch die Adoption die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern erhält.

Für Adoptionen bis 31.12.1976 galt dies nicht - Betroffene blieben weiterhin Deutsche.

Verlust durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Seit 09.08.2019: Wenn Sie sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligen, verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn Sie würden sonst staatenlos.

Verlust durch Legitimation

Bis 31.03.1953: Ein nichtehelich geborenes Kind verlor durch die nachträgliche Eheschließung der rechtlichen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es dadurch die Staatsangehörigkeit des Vaters erwarb.

Verlust durch Eheschließung

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, auch wenn sie dadurch staatenlos wurden.

Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden.

Sollten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung verloren haben, können Sie sich ggf. wieder einbürgern lassen.

Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

Verlust durch Auslandsaufenthalt vor 1914

Dauerhafter Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren führte bis 1914 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn sich die Person nicht bei einem deutschen Konsulat in die „Konsulatsmatrikel“ (=Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) hat eintragen lassen oder weiterhin Pässe beantragt hat.

Möchten Sie geltend machen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit von jemandem ableiten, der vor 1904 ausgewandert ist? Dann ist dieser Verlustgrund von entscheidender Bedeutung für Sie: Hat sich Ihr Vorfahre nicht regelmäßig beim Konsulat registriert, so hat er automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte sie nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.

Verzicht

Wenn Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie durch schriftliche Erklärung Ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Damit die Erklärung rechtswirksam wird, bedarf es dazu der Genehmigung der Staatsangehörigkeitsbehörde (Verzichtsurkunde). Der Verzicht wird mit Aushändigung der Verzichtsurkunde wirksam. Für Anträge aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Dies kann für Sie insbesondere dann von Bedeutung und/oder Interesse sein, wenn Sie als Kind vom einem deutschen und tansanischen Staatsangehörigen abstammen. Tansania lässt zurzeit keine doppelte Staatsangehörigkeit ab 18. Jahren zu. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich direkt bei den zuständigen tansanischen Behörden.

Weitere Informationen zur Abgabe eine Verzichtserklärung finden Sie hier.

Entlassung

Sie können auf Antrag aus Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn Sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen möchten und dieser Staat die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit davon abhängig macht. Dabei muss gewährleistet werden, dass Sie nicht staatenlos werden.

Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie eine Urkunde über die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (Entlassungsurkunde).

Für Anträge aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt die zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier.



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