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Geburt eines Kindes

Artikel

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen im deutschen Geburtenregister. Im Ausland geborenen Deutschen ist die Abgabe einer Geburtsanzeige dennoch zu empfehlen, in einigen Fällen ist dies sogar erforderlich.

Abstammung

Abstammung bei Fällen mit Auslandsberührung

Wird ein Kind geboren, so stellt sich zunächst (unter anderem) die Frage nach der Abstammung. Hierbei geht es insbesondere um die Feststellung der Vaterschaft. Die Mutterschaft des Kindes ist in der Mehrzahl der Fälle unproblematisch: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. In manchen Fällen kann sich auch die Frage nach der Mutterschaft stellen, so zB bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Leihmutterschaft. Falls dies auf Sie zutrifft, so kontaktieren Sie bitte die Botschaft via Kontaktformular.

In Fällen mit Auslandsberührung (zB wenn das Kind im Ausland geboren wird), muss als Erstes die Frage nach dem anwendbaren Recht geklärt werden. Hierbei gilt, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt hat. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist dabei rechtlich nicht definiert, aber es wird in der Regel ein Zeitraum von etwa 6 Monaten angesetzt. Die gesetzliche Grundlage ist Art 19 Abs. 1 EGBGB („Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“).

Um zu klären, wie sich die Abstammung des Kindes bestimmt, muss also unterschieden werden, wo das Kind zum Zeitpunkt der Geburt und in den Monaten danach lebt:

Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland

Wird ein Kind in Deutschland geboren, so wird bei Bestimmung der Abstammung unterschieden, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren, oder nicht.

Familienstand der Eltern bei Geburt des Kindes
(rechtliche) Abstammung des Kindes
Die Eltern des Kindes sind verheiratet
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Der Ehemann der Mutter ist der Vater des Kindes.
Die Eltern des Kindes sind nicht verheiratet

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Die Vaterschaft zu dem Kind kann nach oder vor der Geburt anerkannt werden. Ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, so ist zum Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung auch die Zustimmung der Mutter nötig. In manchen Fällen ist auch die Zustimmung des Kindes nötig.

Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Tansania

Wichtig ist: Zunächst ist zu unterscheiden, ob das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Festland – Tansania oder Sansibar-Tansania hat.

Denn obwohl es sich in Bezug auf Tansania um ein geeintes Land handelt, ist bezüglich rechtlicher Anwendung immer zwischen Festland-Tansania und Sansibar Tansania zu unterscheiden. Somit sind unterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden. Es bestehen kleinere Differenzen und Bezug auf Sansibar ist die Anwendung islamischen Rechts die Regel. In der Gesamtschau beider autonomer Rechtsgebiete kommt man jedoch zum gleichen Ergebnis:

Wird ein Kind in Tansania geboren, so wird bei Bestimmung der Abstammung zumeist nicht konkret unterschieden, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren. Jedoch gilt eine konkludente Unterscheidung in eheliche und nicht-eheliche Kinder aufgrund einer nur konkludent automatisierten Abstammung. Denn: die Abstammung von den Eltern ist immer gerichtlich festzustellen, es sei denn die Eltern sind im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet. Die Eintragung des Vaters bzw. der Eltern in eine tansanische Geburtsurkunde ist lediglich ein ‚Indiz‘ der Vaterschaft/Abstammung, jedoch kein Nachweis! Es bedarf grundsätzlich eines Gerichtsurteils.

Familienstand der Eltern bei Geburt des Kindes
(rechtliche) Abstammung des Kindes
Die Eltern des Kindes sind verheiratet

Festland - Tansania

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Der Ehemann der Mutter ist der Vater des Kindes. Dies ergibt sich aus Section 34 ff Law oft he Child’s Act (2009/LCA), Rule 55 (1) LCJCPR, Section 36 (4) LCA und Section 121 des Evidence Act (Cap 6 RE 2019)

Sansibar – Tansania

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Der Ehemann der Mutter ist der Vater des Kindes. Dies ergibt sich aus Section 2 ff Children’s Act (no 6 of 2011/ChA), Sec 55 und 56 ChA und Sec 128 Evidence Act, No 9 of 2016
Die Eltern des Kindes sind nicht verheiratet

Festland - Tansania

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Die Vaterschaft ist per Gerichtsurteil nachzuweisen. Zuständig ist der Juvenile Court am Wohnort der Petenten/Eltern (s. auch Section 34ff LCA iVm Rule 55 (1) LCJCPR). Der Antrag kann gemäß Sec 34 (2) (a) LCA bereits vor der Geburt des Kindes gestellt aber muss spätestens vor Volljährigkeit eines Kindes gestellt werden.

Sansibar – Tansania

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Die Vaterschaft ist per Gerichtsurteil nachzuweisen. Bei muslimischen Parteien ist der Kadhi’s Court zuständig. Der Antrag kann gemäß Sec 55 (2) (a) ChA erst nach der Geburt des Kindes gestellt und vor Volljährigkeit eines Kindes gestellt werden. Auch ein Urteil im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens gemäß dem Spinsters and Single Parent Children Protection Act (No 4 of 2005) kann offiziell die Vaterschaftsfeststellung begründen.

Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung/Zustimmungserklärung der Mutter

Bei zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheirateten Eltern ist grundsätzlich keine Vaterschaftsanerkennung notwendig.

Eine deutsche Vaterschaftsanerkennung ist meist dann nötig, wenn

  • Das Kind außerhalb einer Ehe geboren ist/wird und kein rechtskräftiges tansanisches Gerichtsurteil zur Abstammung vorliegt, oder
  • das Kind außerhalb einer Ehe in Deutschland geboren ist/wird und der Vater nicht persönlich beim deutschen Standesamt die Vaterschaft anerkennen kann.

Eine Vaterschaftsanerkennung als auch eine Zustimmungserklärung der Mutter kann in der Botschaft Daressalam aufgenommen werden.

Die Anerkennung ist grundsätzlich auch schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Bitte beachten Sie dabei jedoch folgende Einschränkung: Sofern es sich um die Konstellation einer schwangeren deutschen Mutter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland handelt, wird die Vaterschaftsanerkennung erst zum Zeitpunkt der Geburt wirksam und nur dann, sofern der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland weiterhin besteht. Denn nur dann gelangt man gem. Art 19 (1) S. 1 EGBGB für die Vaterschaftsanerkennung in deutsches Recht, da das Kind im Mutterleib nach rechtlicher Auffassung (vergl. Urteil vom 17.11.2020 des KG Berlin) noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt besitzt. Vielmehr sei die körperliche Anwesenheit des Neugeborenen zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes erforderlich ist.
Eine Vaterschaftsanerkennung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mutter, die entweder gleichzeitig oder getrennt abgegeben werden kann.

Eine Sorgeerklärung kann zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden. Auch diese ist nur wirksam, sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland befindet.

Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist nicht möglich, sofern es sich um folgende Konstellation handelt: deutsche Mutter mit gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Tansania.

Die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ist auch vorgeburtlich möglich. Die Auslandsvertretung kann die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ablehnen. Es besteht keine Beurkundungspflicht durch die Auslandsvertretung.

Was muss ich tun?

Nehmen Sie zunächst via Kontaktformular Kontakt zu uns auf. Sie erhalten eine automatisierte E-Mail welche erneut sämtliche für Sie wichtige Informationen erhält. In einem nächsten Schritt können Sie dann zur Vorbereitung der Beurkundung die nachstehend genannten Dokumente sowie das digital ausgefüllte (nicht unterschriebene) pdf- Antragsformular an die Botschaft übermitteln. Dies ermöglicht zu überprüfen, ob sämtliche Dokumente vollständig vorhanden sind und erspart unnötige Anreisen. Bei Vollständigkeit wird Ihnen im nächsten Schritt ein Terminvorschlag übersandt. Bitte nehmen Sie unsere Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis

  1. (legalisierte tansanische) Geburtsurkunde des Kindes oder bei vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin
  2. (ggff. legalisierte tansanische) Geburtsurkunden beider Eltern
  3. Nachweis des Personenstands der Mutter
  4. Pässe der Kindeseltern
  5. Bei Vorehen der Kindeseltern: Heirats- und Scheidungsunterlagen der Vorehe(n). Beachten Sie: War die Mutter vorher verheiratet, muss die Scheidung in Deutschland wirksam sein, siehe hier

Bitte beachten: tansanischen Geburts- und Heiratsurkunden sind in legalisierter Form vorzulegen!
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass weitere Nachweise erforderlich sind.

Außerdem sind diese weiteren Angaben erforderlich:

  1. Vollständige Anschriften der Kindeseltern (in Tansania und/oder Deutschland) bzw. Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes/der schwangeren Mutter
  2. Staatsangehörigkeit(en) der Kindeseltern
  3. Familienstand der Kindeseltern (ledig/verheiratet/geschieden/verwitwet)
  4. Ist zeitgleich eine gemeinsame Sorgerechtserklärung gewünscht (diese entfaltet Wirksamkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland.
  5. Sind sämtliche vorsprechende Personen der deutschen Sprache mächtig? Die Vaterschaftsanerkennung wird in deutscher Sprache verfasst. Sollte eines der Elternteile der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sein, kann der Inhalt der Urkunde mündlich in die englische Sprache übertragen werden. Schriftliche Übersetzungen können seitens der Botschaft nicht angefertigt werden.

Für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung oder von Zustimmungserklärungen dazu -unabhängig davon, ob mit oder ohne Sorgeerklärung- fallen Gebühren an.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt von einem deutschen Elternteil

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite „Bin ich deutsch?“

Beachten Sie insbesondere die Sonderregelungen für Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde.

Nachbeurkundung der Geburt

Wenn Ihr Kind in Tansania geboren wird, müssen Sie bei den tansanischen Behörden nach der Geburt eine Geburtsurkunde beantragen.

Muss ich die Geburt meines Kindes registrieren?

Eine Geburtsanzeige ist grundsätzlich freiwillig und es gibt keine Frist, sie kann jedoch bei ungeklärten Abstammungs- oder Namensfragen nötig sein.

Achtung Ausnahme:

Sie sind nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren? In diesem Fall, ist für Ihr Kind ein Antrag auf Beurkundung der Geburt notwendig, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes gestellt werden.

Wie ist der Ablauf?

Die Geburtsanzeige kann über die nächste deutsche Auslandsvertretung eingereicht werden. Diese wird den Antrag an das Standesamt in Deutschland weiterleiten. Wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben oder hatten, ist das Standesamt am jetzigen oder letzten Wohnsitz auch für die Beurkundung der Geburt zuständig. Bestand nie ein Wohnsitz im Inland, wird der Antrag an das Standesamt I Berlin weitergeleitet. Die Bearbeitungszeit dort kann derzeit leider bis zu 4 Jahre betragen kann.

Antrag einreichen

  • Nehmen Sie zunächst via Kontaktformular Kontakt zu uns auf. Sie erhalten eine automatisierte E-Mail welche erneut sämtliche für Sie wichtige Informationen erhält. In einem nächsten Schritt können Sie dann die nachstehend genannten Dokumente sowie das digital ausgefüllte (nicht unterschriebene) pdf- Antragsformular an die Botschaft übermitteln. Dies ermöglicht zu überprüfen, ob sämtliche Dokumente vollständig vorhanden sind und erspart unnötige Anreisen. Bitte nehmen Sie unsere Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis.
  • Sollten alle Unterlagen vollständig sein, kann ein Termin zur Vorsprache vergeben werden. Achtung: Der Termin muss vom Konsularbeamten vorbereitet werden und kann nicht einfach bei Vorsprache am Schalter erfolgen. Für die Geburtsregistrierung erhalten Sie daher einen Termin nach Kontaktaufnahme. Bitte verwenden Sie hierfür nicht unser online-Terminbuchungssystem.

  • Sollte mit dem Antrag eine Namenserklärung verbunden werden, müssen beide Elternteile und Kinder ab 14 Jahren persönlich in der Auslandsvertretung vorsprechen.
  • Bringen Sie alle unten genannten Unterlagen im Original und tansanische Personenstandsdokumente in legalisierter Form mit. Die Kopien werden in der Auslandsvertretung für Sie beglaubigt die Originale erhalten Sie direkt zurück.
  • Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer beglaubigten Übersetzung versehen sein; das Standesamt kann im Einzelfall jedoch auch Übersetzungen für englischsprachige Dokumente verlangen.

  • Wir weisen darauf hin, dass viele Standesämter tansanische Dokumente nur mit Legalisation akzeptieren. Um spätere Nachforderungen und Verzögerungen zu vermeiden, bitten wir um Vorlage der Dokumente bereits jetzt mit Legalisation vorzulegen.

  • Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular

  • Nachweis zur Identität (Pass/ID Buch) beider Elternteile und ggf. des Kindes

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Elternteile (z.B. Pässe, Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden)

  • Geburtsurkunde des Kindes

  • Geburtsurkunden beider Elternteile

  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern

  • Falls es vorherige Ehen gab: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten.

  • Falls das Kind außerhalb der Ehe geboren wurde: Nachweis über den Familienstand der Mutter im Zeitpunkt der Geburt

  • ggf. Vaterschaftsanerkennung/ tansanisches Gerichtsurteil bzgl. Abstammung

  • ggf. Sorgeerklärung

  • ggf. Namensbescheinigung

  • Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften und Kopien

Im Einzelfall können auch weitere Urkunden erforderlich sein.

Weitere Gebühren der Standesämter

Die Gebühren der Standesämter unterscheiden sich je nach Bundesland. Das Standesamt I in Berlin wird voraussichtlich folgende Gebühren erheben:

Eintragung im Geburtenregister 80,- €, erhöht um 80,- € wenn ausländisches Recht zu beachten ist. Außerdem für eine Geburtsurkunde 12,- €, für jede weitere und gleichzeitig bestellte Ausfertigung der gleichen Urkunde 6,- €. Die Beurkundung erfolgt nur nach Vorkasse, die Antragsteller erhalten dafür nach Antragstellung eine entsprechende Benachrichtigung mit den erforderlichen Kontodaten.

Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann. Es wird daher empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland Kontakt aufzunehmen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Geburt sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Wenn Sie niemals einen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, rechnen Sie bitte mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei bis vier Jahren. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und können die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.

Verlust der Geburtsurkunde

Wenn Sie in Deutschland geboren wurden und Ihre Geburtsurkunde verloren haben, können Sie beim zuständigen Standesamt in Deutschland direkt eine neue bestellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Beschaffung von Personenstandsurkunden.

Sorgerecht

Sorgerecht bei Fällen mit Auslandsberührung

Wird ein Kind geboren, so stellt sich zunächst (unter anderem) die Frage nach dem Sorgerecht. In Fällen mit Auslandsberührung (zB wenn das Kind im Ausland geboren wird), muss als Erstes die Frage nach dem anwendbaren Recht geklärt werden. Hierbei gilt, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt hat. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist dabei rechtlich nicht definiert, aber es wird in der Regel ein Zeitraum von etwa 6 Monaten angesetzt. Die gesetzliche Grundlage ist Art 16 KSÜ („Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern).

Um zu klären, wer das Sorgerecht für ein Kind hat, muss also unterschieden werden, wo das Kind zum Zeitpunkt der Geburt und in den Monaten danach lebt:

Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland

Wird ein Kind in Deutschland geboren, so wird bei Bestimmung des Sorgerechts unterschieden, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren, oder nicht.

Familienstand der Eltern bei Geburt des Kindes
Sorgerecht für das Kind bei Geburt
Die Eltern des Kindes sind verheiratet
Beide Eltern haben Sorgerecht. Das Sorgerecht kann nur durch Gerichtsentscheidung entzogen werden.
Die Eltern des Kindes sind nicht verheiratet
Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hat nur die Mutter das Sorgerecht für das Kind. Der Vater muss zunächst eine Vaterschaftsanerkennung, und dann eine Sorgeerklärung abgeben. Zu Beidem ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.

Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Tansania

Wird ein Kind in Tansania geboren, so wird bei Bestimmung des Sorgerechts unterschieden, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren, oder nicht.

Familienstand der Eltern des Kindes
Sorgerecht für das Kind bei Geburt
Die Eltern des Kindes sind verheiratet
Beide Eltern haben Sorgerecht. Das Sorgerecht kann nur durch Gerichtsentscheidung entzogen bzw. neu festgelegt werden.
Die Eltern des Kindes sind nicht verheiratet

Festland - Tansania

Um klar nachzuvollziehen, wer Inhaber der Sorge ist, muss ein Gerichtsurteil vorgelegt werden. Die Sorgerechtsentscheidung kann im Rahmen des tansanischen Urteils zur Vaterschaftsfeststellung parallel beantragt werden (gem. Sec. 37 (2) LCA).

Liegt keine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung vor, ist faktisch von der alleinigen Sorge der Mutter auszugehen.

Sansibar - Tansania

Die Sorgerechtsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsvorschriften Sec 2 ChA und Rule 3 des Children’s Court Rules ist nicht einheitlich. Insgesamt muss zusammengefasst werden: Liegt keine gerichtliche Sorgerechtszuweisung vor, muss dennoch von einer gesetzlichen ggf. gemeinsamen Sorge der Eltern ausgegangen werden. D.h. steht ein Vater – rechtlich – fest, ist dieser (automatisch) Inhaber der Sorge, es sei denn es liegt ein anderslautendes Sorgerechtsurteil vor.
Da die Abstammungsfeststellung auf Sansibar jedoch nur nach der Geburt des Kindes festgestellt wird, bedeutet dies, dass die Sorge für das Kind im Zeitpunkt der Geburt bei nicht-verheirateten Eltern ausschließlich bei der Mutter liegt.


Wechsel des anzuwendenden Rechts bei internationalem Umzug des Kindes

Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land, so ändert sich an der bisher begründeten elterlichen Sorge nichts. Möglicherweise wird aber eine neue elterliche Sorge nach dem Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts begründet (Art 16 Abs. 3 und 4 KSÜ).

Beispiel 1:

Ein Kind wird in Deutschland geboren und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Vater des Kindes ist in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Es wurde aber keine Sorgeerklärung abgegeben, sodass die Mutter die alleinige Sorge hat. Nun wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach Sansibar-Tansania. Im sansibarisch-tansanischen Recht hat der Vater automatisch das Sorgerecht für sein Kind. Dies bedeutet, dass ab Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Sansibar - Tansania auch der Vater Sorgerecht für das Kind hat (selbst wenn der Vater nicht in Sansibar lebt)! In diesem Fall wird die Unterschrift des Vaters zum Beispiel bei der Passbeantragung benötigt! Die elterliche Sorge des Vaters kann nur durch eine Gerichtsentscheidung wieder entzogen werden.

Beispiel 2:

Ein Kind wird in Sansibar-Tansania geboren und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Es wurde eine Vaterschaftsanerkennung inkl. Zustimmungserklärung der Mutter beurkundet und beide Eltern sind sowohl in der deutschen als auch Sansibar-tansanischen Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Beide Eltern haben faktisch das Sorgerecht für das Kind. Nun wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland. Obwohl dort keine Sorgeerklärung für das Kind abgegeben wurde, besteht die in Sansibar-Tansania begründete elterliche Sorge des Vaters weiter fort und kann nur durch eine Gerichtsentscheidung entzogen werden.

Formulare und Information zum Datenschutz

Bitte füllen Sie diesen Fragebogen aus und senden ihn an die Deutsche Botschaft Daressalam zur Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung

Fragebogen zur Vaterschaftsanerkennung DOC / 52 KB


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