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Erbschaftsangelegenheiten

Ein Füller neben einer Unterschrift

Unterschrift und Stift, © Colourbox

Artikel

Allgemeine Hinweise / anwendbares Recht

Ab dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) beurteilen nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bis 17. August 2015 unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in einem anderen Staat und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Rechtswahl

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der muss eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Anzuwenden ist die EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

Überlegungen zum eigenen Nachlass

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.

Überlegen Sie zum Beispiel, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.

Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist.

Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!

Sind Sie Erbe geworden?

Für die Abwicklung des Nachlasses in Tansania gelten die tansanische Verfahrensweisen, das heißt Sie sollten sich an die zuständigen tansanischen Behörden, oder an einen tansanischen Anwalt wenden. Die deutsche Botschaft Daressalam kann Sie hingegen nicht zu tansanischem Erbrecht bzw. Verfahren der Erbschaft beraten.

Ist eine Person verstorben, die Nachlass in Deutschland hatte (beispielsweise Bankkonten oder Grundstücke), benötigen die Erben möglicherweise einen Erbschein als Nachweis und um den Nachlass in Deutschland an sich zu nehmen. Informationen erhalten Sie hier.

Ausschlagung einer Erbschaft

Möchten Sie eine Erbschaft in Deutschland ausschlagen, beispielsweise, weil der Nachlass überschuldet ist? Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben innerhalb von 6 Wochen, bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten, nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Wenn Sie die Erklärung nicht direkt beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, kann Ihre Unterschrift auch bei einer der deutschen Auslandsvertretungen oder durch einen deutschen Honorarkonsul in Tansania beglaubigt werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht grundsätzlich auf seine Kinder über. Für die Kinder muss die Erbschaft dann ebenfalls wirksam ausgeschlagen werden (auch für Kinder, die bereits gezeugt, aber noch nicht geboren sind). Sind beide Eltern für ihre minderjährigen Kinder sorgeberechtigt (Regelfall), müssen beide Elternteile die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären.

Für die Unterschriftsbeglaubigung ist die Vorsprache aller Personen erforderlich, deren Unterschrift beglaubigt werden soll. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Reisepass mit.

Für die Erklärung kann dieses Formular benutzt werden.

Wie Sie Ihre Unterschrift beglaubigen lassen können lesen Sie hier.

Zuständigkeiten

Die beglaubigte Erklärung senden Sie dann an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland.
Als Nachlassgericht ist gem. § 343 FamFG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.


Hatte der Erblasser weder zum Zeitpunkt seines Todes noch davor jemals seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

Amtsgericht Schöneberg
- Nachlassgericht-
Ringstraße 9
12203 Berlin

Gebühren

Bei der Erbausschlagung fallen i.d.R. zweimal Gebühren an: Zum einen die Gebühr bei der Unterschriftsbeglaubigung bei der Auslandsvertretung, zum anderen beim Nachlassgericht.

Weitere Informationen



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