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Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

Artikel

Sie wollen vor einem Konsularbeamten ein Dokument unterschreiben? Oder Sie benötigen beglaubigte Kopien? Diese Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es grundsätzlich zwei verschiedene Formen gibt: Die Unterschriftsbeglaubigung und die notariellen Beurkundung.

Beglaubigungen von Unterschriften und Kopien

Ein Füller neben einer Unterschrift
Unterschrift und Stift © Colourbox

Die deutschen Auslandsvertretungen können Unterschriften und Kopien beglaubigen, wenn das entsprechende Dokument für den Gebrauch in Deutschland bestimmt ist.

Nach Änderung des Geldwäschegesetzes sind Auslandsvertretungen jedoch nicht mehr befugt, Unterschriftsbeglaubigungen und Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und vergleichbaren Fällen vorzunehmen. Hierzu gehören u.a. auch Kreditkartenanträge und Kontovollmachten. Bitte wenden Sie sich wegen Ihres weiteren Vorgehens an die Bank, die Ihnen die Unterlagen zugeschickt hat.

Eine Sonderregelung gilt nur für Sperrkonten visumspflichtiger ausländischer Studierender. Hier kann die Beglaubigungsstelle weiter Unterschriftsbeglaubigungen und Identitätsprüfungen für die Eröffnung eines Sperrkontos vornehmen.

Bitte vereinbaren Sie für alle Beglaubigungen einen Termin.

Terminvereinbarung für Beglaubigungen von Kopien

Terminvereinbarung für Unterschriftsbeglaubigungen

Kopiebeglaubigung​​​​​​​

Für die Beglaubigung von Fotokopien sollten Sie bitte

Die Gebühr ist für jedes Dokument einzeln zu begleichen. Je nach Anzahl der gewünschten Beglaubigungen fallen damit unter Umständen beträchtliche Gebühren an. Prüfen Sie daher, ob nicht die Neubeschaffung von Originalurkunden kostengünstiger ist.

Das Zusammenfassen und Beglaubigen mehrerer Dokumente in einem Vermerk ist nur zulässig, soweit im Rahmen einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung (Geburtsanzeige, Namenserklärung) Kopien verschiedener Dokumente an die zuständige deutsche Behörde übermittelt werden müssen.

Für Beglaubigungen zu Rentenzwecken wird keine Gebühr erhoben, wenn die Unterlagen für einen gesetzlichen Rententräger oder eine Entschädigungsbehörde benötigt werden (bitte bringen Sie das Schreiben der Rentenbehörde mit).

Für Beglaubigungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten oder zu Studienzwecken wird ebenfalls keine Gebühr erhoben (auch hier müssen die entsprechenden Nachweis der Universität vorgelegt werden).

Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung

Konsularische Bescheinigungen

Für die Ausstellung einer konsularischen Bescheinigung sollten Sie bitte

  • Zunächst Ihren Termin vereinbaren und dann das
  • (Original) Nachweise des zu bescheinigenden Sachverhalts (dies kann z.T. sehr individuell sein)
  • die Gebühr

zum Termin mitbringen.

Hinweise zu Gebühren finden Sie am Ende der Seite. Bitte denken Sie daran, dass eine konsularische Bescheinigung nur ausgestellt werden kann, wenn der Sachverhalt belegt werden kann. Nicht für jeden Sachverhalt kann eine konsularische Bescheinigung ausgestellt werden (z.B. könnte keine Konsularische Bescheinigung hinsichtlich der Sorge für ein Kind ausgestellt werden, da dazu ein Urteil notwendig ist). Konsularische Bescheinigungen sind grundsätzlich zur Vorlage bei deutschen Behörden bestimmt (z.B. Lebensbescheinigung, etc.).

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.

Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.
Dies betrifft insbesondere Gesellschaftsgründungen, Gründungsvollmachten und Gesellschafterbeschlüsse, aber auch Anmeldungen zum Handelsregister, Vereinsregister etc.

Da dieses Verfahren ortsunabhängig ist, kann es auch von Personen genutzt werden, die sich vorübergehend oder dauerhaft im Ausland aufhalten.

Einige Beispiele

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein in Deutschland beim Notar geschlossener Vertrag im Nachhinein genehmigt und damit wirksam wird
  • Handelsregistereintragungen

  • Beantragung eines Führungszeugnis

  • Erbschaftsangelegenheiten

Nicht möglich: Unterschriftsbeglaubigungen für Bankgeschäfte dürfen Auslandsvertretungen nicht vornehmen, siehe Informationen zur Kontoeröffnung

Besonderheit Vollmachten:

Vollmachten können nicht immer mit einer einfachen Unterschriftsbeglaubigung versehen werden. Besonders Vollmachten, die für einen Grundstückskauf oder-verkauf erteilt werden sollen und die eine derart weit gehenden Bindung beinhalten, dass die eigentliche Vertragsunterzeichnung schon vorweggenommen wird, können nicht beglaubigt werden, da eine Beurkundung notwendig ist. Wenn Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter einer Vollmachtsurkunde wünschen, senden Sie den Entwurf und gegebenenfalls die weiteren Unterlagen vorab per Email an Ihre deutsche Auslandsvertretung. Wir werden dann prüfen, ob eine Beglaubigung möglich ist.

Was müssen Sie für eine Unterschriftsbeglaubigung mitbringen?

  • Nachweis Ihres vorab gebuchten Termins
  • das zu unterzeichnende Dokument (z.B. bereits vom Notar vorbereitete Genehmigungserklärung)
  • bei Genehmigungserklärungen: auch den bereits geschlossenen Vertrag in Kopie oder Original
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, tansanische NIDA Karte/ID)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben: Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten
  • Gebühr

Notarielle Beurkundung

Die Beurkundung ist die „stärkere“ Form. Auch bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden. Zusätzlich ist er (wie ein deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen seiner Erklärung zu belehren.

Eine Beurkundung wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben vorbereitet, in manchen Fällen (aber nicht notwendigerweise) anhand des Entwurfs eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts.

Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.
Dies betrifft insbesondere Gesellschaftsgründungen, Gründungsvollmachten und Gesellschafterbeschlüsse, aber auch Anmeldungen zum Handelsregister, Vereinsregister etc.

Da dieses Verfahren ortsunabhängig ist, kann es auch von Personen genutzt werden, die sich vorübergehend oder dauerhaft im Ausland aufhalten.

An der deutschen Botschaft in Daressalam können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:

Für eine Beurkundung ist immer die vorherige Kontaktaufnahme und ausführliche Schilderung Ihres Anliegens und Ihrer Situation erforderlich. Neben weiteren Dokumenten die in Absprache mit dem Konsularbeamten definiert werden, sind zum Beurkundungstermin ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, tansanische NIDA Karte/ID) und die Gebühr mitzubringen.

Honorarkonsuln können keine Beurkundungen vornehmen.

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